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Oberlandesgericht Hamm Beschluss22.12.2014

Bußgeld wegen Nichteinhaltung des Sicherheits­abstands auch bei nur vorübergehender Abstands­unterschreitungOberlan­des­gericht Hamm präzisiert den Tatbestand der Abstands­unterschreitung

Eine Abstands­unterschreitung kann bereits dann als Verkehrs­ordnungs­wid­rigkeit geahndet werden, wenn der Fahrer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den in der Bußgeld­vor­schrift gewährten Abstand unterschreitet. Feststellungen zu einer "nicht ganz vorübergehenden" Abstands­unterschreitung bedarf es in diesem Fall nicht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Der 1992 geborene Betroffene aus Hamm befuhr im September 2013 mit einem Pkw Audi die BAB A 2 in Bielefeld in Fahrtrichtung Dortmund. Mit einer Geschwindigkeit von 124 km/h hielt er beim Kilometer 337,5 den erforderlichen Sicherheitsabstand von 62m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein, sein Abstand betrug lediglich 17m. Der Film der mittels einer Videoaufnahme durchgeführten Abstands­kon­trolle zeigte das Fahrzeug des Betroffenen erst unmittelbar vor Beginn der eigentlichen Messung, die sich über eine Strecke von 100m erstreckt. Die davor aufgenommene Strecke von 400m zeigte nur das vorausfahrende Fahrzeug, welches das Fahrzeug des Betroffenen verdeckte. Einen zwischen­zeit­lichen Fahrbahnwechsel eines der beiden Fahrzeuge schloss die Aufnahme aus.

Betroffener: Abstands­un­ter­schreitung liegt nur bei einer Fahrstrecke von mindestens 140m oder über 3 Sekunden vor

Das Amtsgericht Bielefeld hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicher­heits­ab­standes - der Bußgeld­ka­ta­log­ver­ordnung folgend - zu einer Geldbuße von 160 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Mit seiner Rechts­be­schwerde hat der Betroffene insbesondere gerügt, eine Abstandsunterschreitung könne nur dann mit einem Bußgeld geahndet werden, wenn sie über eine Strecke von mindestens 140m oder über 3 Sekunden vorliege, was in seinem Fall nicht feststellbar sei.

Die Rechts­be­schwerde des Betroffenen ist erfolglos geblieben. Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlan­des­ge­richts Hamm hat die Verurteilung des Betroffenen durch das Amtsgericht bestätigt. Das Amtsgericht Bielefeld habe rechts­feh­lerfrei festgestellt, dass der Betroffene vorwerfbar den gebotenen Sicher­heits­abstand nicht eingehalten habe. Weitergehende Feststellungen zu einer nicht nur vorübergehenden Abstands­un­ter­schreitung habe es nicht treffen müssen.

Oberlan­des­gericht: Bußgeld­tat­bestand setzt keine nicht nur vorrübergehende Abstands­un­ter­schreitung voraus

Nach den einschlägigen Vorschriften der Straßen­ver­kehrs­ordnung sei eine Abstands­un­ter­schreitung bereits dann ordnungswidrig, wenn der Fahrer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den in der Bußgeld­vor­schrift gewährten Abstand unterschreite. Eine nicht nur vorrübergehende Abstands­un­ter­schreitung verlange das Gesetz nicht.

Oberlan­des­gericht: Nur bei besonderen Verkehrs­si­tua­tionen kommt es auf die Feststellung einer nicht nur ganz vorübergehenden Abstands­un­ter­schreitung an

Nur bei Verkehrs­si­tua­tionen, wie etwa dem plötzlichen Abbremsen des Vorausfahrenden oder mit einem abstands­ver­kür­zenden Spurwechsel, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dies dem Nachfahrenden vorzuwerfen sei, komme es auf die Feststellung einer nicht nur ganz vorübergehenden Abstands­un­ter­schreitung an. Um eine derartige Fallkon­stel­lation gehe es nach den insoweit rechts­feh­ler­freien Feststellungen des Amtsgerichts im vorliegenden Fall nicht.

Quelle: ra-online, OLG Hamm (pm/pt)

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