21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 16574

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Beschluss09.07.2013Oberlandesgericht Hamm1 RBs 78/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2013, 656Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2013, Seite: 656
  • NStZ-RR 2013, 318Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 318
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss09.07.2013

Abstands­unter­schreitung von 3 Sekunden darf mit Bußgeld geahndet werdenOLG Hamm verschärft Grenzen für bußgeld­pflichtiges "Drängeln" im Straßenverkehr

Eine Unterschreitung des im Straßenverkehr vorge­schriebenen Sicherheits­abstandes kann mit einem Bußgeld geahndet werden, wenn die vorwerfbare Dauer der Unterschreitung mindestens 3 Sekunden oder die Strecke der vorwerfbaren Unterschreitung mindestens 140 m beträgt. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Der 57 Jahre alte Betroffene des zugrunde liegenden Falls, ein Revisor aus Siegen, befuhr mit einem Pkw die BAB 1 in Fahrtrichtung Bremen. Im Bereich der Autobahn zwischen dem Westhofener Kreuz und dem Kreuz Dortmund/Unna stellte die Polizei im Rahmen einer Verkehrs­über­wachung fest, dass der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 131 km/h über eine Strecke von 123 m lediglich einem Abstand von 26 m zum vorausfahrenden Fahrzeug einhielt. Aufgrund dieser Fahrweise verurteilte das Amtsgericht Unna den Betroffenen wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicher­heits­ab­standes zu einer Geldbuße von 180 Euro.

Nur kurzzeitiges Unterschreiten des Sicher­heits­ab­stands stellt keine schuldhafte Pflicht­ver­letzung dar

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat die Verurteilung des Betroffenen bestätigt und seine Rechts­be­schwerde als unbegründet verworfen. Ein Abstandsverstoß könne nach der Rechtsprechung geahndet werden, wenn die vorwerfbare Abstandsunterschreitung nicht nur ganz vorrübergehend sei. Situationen, die nur kurzzeitig zu einem zu geringen Abstand führten wie z.B. das plötzliche Abbremsen oder ein abstands­ver­kür­zender Spurwechsel eines vorausfahrenden Fahrzeugs, stellten keine schuldhafte Pflicht­ver­letzung dar.

Abstands­un­ter­schreitung von mehr als 3 Sekunden stellt kein kurzfristiges Versagen des Fahrzeugführers mehr dar

Die Frage, wann eine Abstands­un­ter­schreitung nicht nur vorrübergehend sei, werde in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Nach Ansicht des Gerichts sei sie in erster Linie nach ihrer zeitlichen Dauer zu beantworten. Bei einer Abstands­un­ter­schreitung von mehr als 3 Sekunden liege kein kurzfristiges Versagen des Fahrzeugführers mehr vor, wenn von ihm nicht zu vertretende, abstands­ver­kürzende Ereignisse ausgeschlossen werden könnten. Auch unter Berück­sich­tigung üblicher Reaktionszeiten sei von einem Fahrzeugführer zu verlangen, dass er bei einer Abstands­un­ter­schreitung innerhalb von 3 Sekunden handele, um den Sicherheitsabstand wieder zu vergrößern. Im vorliegenden Fall habe das der Betroffene versäumt, der nach dem Ergebnis der Verkehrs­über­wachung mehr als 3 Sekunden mit einem ihm vorwerfbaren zu geringen Sicher­heits­abstand gefahren sei.

Zurücklegen einer Strecke von 140 m in weniger als 3 Sekunden lässt auf deutliche Überschreitung der Richt­ge­schwin­digkeit auf Autobahnen schließen

Um besonders schnell fahrende Fahrzeuge nicht zu privilegieren, sei es – alternativ zu einer vorwerfbaren Abstands­un­ter­schreitung von 3 Sekunden – auch ausreichend, wenn diese jedenfalls eine Strecke von 140 m ausmache. Wer 140 m in weniger als 3 Sekunden zurücklege überschreite die Richt­ge­schwin­digkeit von 130 km/h auf Autobahnen deutlich und erhöhe dadurch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Er müsse deswegen den erforderlichen Mindestabstand auch schneller wieder­her­stellen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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