Dokument-Nr. 30342
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Amtsgericht Landstuhl Urteil20.04.2021
Vorwerfbare Abstandsunterschreitung setzt nicht gewisse Dauer vorausKein Verkehrsverstoß bei Abstandsunterschreitung wegen plötzlichen Abbremsens oder Spurwechsels
Eine vorwerfbare Verletzung des gebotenen Abstands gemäß § 4 StVO setzt nicht voraus, dass die Abstandsunterschreitung von gewisser Daue ist. Jedoch entfällt ein Pflichtenverstoß, wenn die Abstandsunterschreitung aufgrund eines plötzlichen Abbremsens oder Spurwechsels verursacht wird. Dies hat das Amtsgericht Landstuhl entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Pkw-Fahrer vorgeworfen im August 2020 auf einer Autobahn in Rheinland-Pfalz den erforderliche Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Im Anschließenden Prozess vor dem Amtsgericht Landstuhl ging es unter anderem um die Frage, ob die Abstandsunterschreitung von gewisser Dauer sein muss, um einen Verkehrsverstoß begründen zu können.
Vorliegen eines gewissen Zeitraums für Abstandsunterschreitung nicht erforderlich
Das Amtsgericht Landstuhl entschied, dass eine vorwerfbare Abstandsunterschreitung nicht an das Vorliegen eines gewissen Zeitraums geknüpft sei. Vielmehr handele vorwerfbar, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den im einschlägigen Bußgeld-Tatbestand gewährten Abstand unterschreitet. Ein Verkehrsverstoß entfalle aber, wenn Ursache der Abstandsunterschreitung ein plötzliches Abbremsen oder ein plötzlicher Spurwechsel sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2021
Quelle: Amtsgericht Landstuhl, ra-online (vt/rb)
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