Dokument-Nr. 21132
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- DAR 2015, 396Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2015, Seite: 396
- NJW 2015, 1320Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 1320
- Fahrzeugführer muss nicht mit Hilfe der Fahrbahnmarkierungen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug ermitteln könnenOberlandesgericht Oldenburg, Beschluss05.01.2015, 2 Ss(Owi) 322/14
- Bußgeld wegen Nichteinhaltung des Sicherheitsabstands auch bei nur vorübergehender AbstandsunterschreitungOberlandesgericht Hamm, Beschluss22.12.2014, 3 RBs 264/14
- Vorwerfbare Abstandsunterschreitung setzt nicht gewisse Dauer vorausAmtsgericht Landstuhl, Urteil20.04.2021, 2 OWi 4211 Js 1233/21
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss25.02.2015
Gefahr eines Auffahrunfalls durch nachfolgenden Verkehr rechtfertigt grundsätzlich keine Abstandsunterschreitung zum vorausfahrenden VerkehrNichteinhaltung des Mindestabstands stellt Ordnungswidrigkeit dar
Hält ein Autofahrer für längere Zeit nicht den erforderlichen Mindestabstand zum vorausfahrenden Verkehr ein, so begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße und Fahrverbot geahndet werden kann. Begründet der Autofahrer die Abstandsunterschreitung damit, dass andernfalls die Gefahr eines Auffahrunfalls durch den nachfolgenden Verkehr bestand, rechtfertigt dies nicht sein Verhalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall unterschritt ein Autofahrer im Juni 2014 auf einer Autobahn den erforderlichen Mindestabstand zum vorausfahrenden Verkehr. Auf einer Strecke von 300 m bestand zum Vorausfahrenden nur ein Abstand von etwas über 16 m. Das Amtsgericht verurteilte den Autofahrer daher zu einer Geldbuße von 320 EUR und verhängte zudem ein Fahrverbot von einem Monat. Dagegen legte der Autofahrer Rechtsbeschwerde ein. Er gab an, dass er nicht habe abbremsen können, da der nachfolgende Verkehr so dicht auf sein Fahrzeug aufgefahren sei, dass die Gefahr eines Auffahrunfalls bestanden habe.
Fahrlässige Nichteinhaltung des Mindestabstands rechtfertigte Geldbuße und Fahrverbot
Das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechtsbeschwerde des Autofahrers zurück. Dieser habe auf einer Strecke von 300 m und damit nicht nur vorübergehend den erforderlichen Mindestabstand zum vorausfahrenden Verkehr nicht eingehalten. Es habe hier kein Fall vorgelegen, in dem es zur Abstandsunterschreitung aufgrund eines plötzlichen Abbremsens oder eines unerwarteten Spurwechsels des Vordermanns kam.
Gefahr eines Auffahrunfalls rechtfertigte nicht Abstandsunterschreitung
Soweit der Autofahrer als Rechtfertigung für die Abstandsunterschreitung die Gefahr eines Auffahrunfalls durch den nachfolgenden Verkehr anführte, folgte das Oberlandesgericht dem nicht. Eine rechtfertigender Notstand nach § 16 OWiG habe nicht vorgelegen. Denn der Autofahrer habe trotz einer möglichen Gefahr eines Auffahrunfalls vorwerfbar und pflichtwidrig die Ursache für die Abstandsunterschreitung gesetzt. Der Autofahrer habe angesichts einer solchen Gefahr nicht auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufschließen dürfen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2015
Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)
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