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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss25.02.2015

Gefahr eines Auffahrunfalls durch nachfolgenden Verkehr rechtfertigt grundsätzlich keine Abstands­unter­schreitung zum vorausfahrenden VerkehrNichteinhaltung des Mindestabstands stellt Ordnungs­wid­rigkeit dar

Hält ein Autofahrer für längere Zeit nicht den erforderlichen Mindestabstand zum vorausfahrenden Verkehr ein, so begeht er eine Ordnungs­wid­rigkeit, die mit Geldbuße und Fahrverbot geahndet werden kann. Begründet der Autofahrer die Abstands­unter­schreitung damit, dass andernfalls die Gefahr eines Auffahrunfalls durch den nachfolgenden Verkehr bestand, rechtfertigt dies nicht sein Verhalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Bamberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall unterschritt ein Autofahrer im Juni 2014 auf einer Autobahn den erforderlichen Mindestabstand zum vorausfahrenden Verkehr. Auf einer Strecke von 300 m bestand zum Vorausfahrenden nur ein Abstand von etwas über 16 m. Das Amtsgericht verurteilte den Autofahrer daher zu einer Geldbuße von 320 EUR und verhängte zudem ein Fahrverbot von einem Monat. Dagegen legte der Autofahrer Rechts­be­schwerde ein. Er gab an, dass er nicht habe abbremsen können, da der nachfolgende Verkehr so dicht auf sein Fahrzeug aufgefahren sei, dass die Gefahr eines Auffahrunfalls bestanden habe.

Fahrlässige Nichteinhaltung des Mindestabstands rechtfertigte Geldbuße und Fahrverbot

Das Oberlan­des­gericht Bamberg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechts­be­schwerde des Autofahrers zurück. Dieser habe auf einer Strecke von 300 m und damit nicht nur vorübergehend den erforderlichen Mindestabstand zum vorausfahrenden Verkehr nicht eingehalten. Es habe hier kein Fall vorgelegen, in dem es zur Abstandsunterschreitung aufgrund eines plötzlichen Abbremsens oder eines unerwarteten Spurwechsels des Vordermanns kam.

Gefahr eines Auffahrunfalls rechtfertigte nicht Abstands­un­ter­schreitung

Soweit der Autofahrer als Rechtfertigung für die Abstands­un­ter­schreitung die Gefahr eines Auffahrunfalls durch den nachfolgenden Verkehr anführte, folgte das Oberlan­des­gericht dem nicht. Eine recht­fer­ti­gender Notstand nach § 16 OWiG habe nicht vorgelegen. Denn der Autofahrer habe trotz einer möglichen Gefahr eines Auffahrunfalls vorwerfbar und pflichtwidrig die Ursache für die Abstands­un­ter­schreitung gesetzt. Der Autofahrer habe angesichts einer solchen Gefahr nicht auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufschließen dürfen.

Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)

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