15.11.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss05.01.2015

Fahrzeugführer muss nicht mit Hilfe der Fahr­bahn­markierungen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug ermitteln könnenLängen von Markierungen und Abständen dazwischen im Allgemeinen nicht bekannt

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat entschieden, dass ein Fahrzeugführer nicht mit Hilfe der Fahr­bahn­markierungen seinen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug ermitteln können muss.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Amtsgericht Wildeshausen festgestellt, dass ein Lkw-Fahrer auf der Autobahn 1 den erforderlichen Mindestabstand von 50 m nicht eingehalten hatte. Es verurteilte den Fahrer zu einem Bußgeld von 80 Euro.

Sein Rechtsmittel hatte zunächst Erfolg. Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hob die Rechts­be­schwerde des Lkw-Fahrers auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück an das Amtsgericht.

AG: Fahrer hätte geringen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug anhand der Fahrbahn­ma­r­kie­rungen erkennen müssen

Neben den Feststellungen zur Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit, konnte das Oberlan­des­gericht die Auffassung des Amtsgerichts nicht teilen, der Fahrer hätte erkennen können und müssen, dass er weniger als 50 m Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hatte. Das Amtsgericht war davon ausgegangen, dass jeder Fahrer wissen muss, wie lang die Fahrbahn­ma­r­kie­rungen und die dazwischen liegenden Räume bei einem unterbrochenen Mittelstrich einer Autobahn­fahrbahn sind.

Länge der Fahrbahn­ma­r­kie­rungen und der Abstände dazwischen sind durch­schnitt­lichem Kraftfahrer nicht bekannt

Tatsächlich ergibt sich aus einer Richtlinie für Straßen­ma­r­kie­rungen die Länge der Markierungen von je 6 m und die der Zwischenräume von je 12 m. Aus Sicht des Oberlan­des­ge­richts kann aber nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Fahrzeugführer mit Hilfe der Fahrbahn­ma­r­kie­rungen seinen Abstand ermitteln können muss. Die Länge der einzelnen Fahrbahn­ma­r­kie­rungen sowie der Abstand zwischen ihnen, seien dem durch­schnitt­lichen Kraftfahrer vielmehr nicht bekannt, urteilten die Richter.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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