21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.
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Oberlandesgericht Hamm Urteil28.10.2016

Keine Haftungs­ansprüche der Kranken­ver­si­cherung trotz fehlerhafter Behandlung einer MRSA-InfektionAls Schaden geltend gemachte Behand­lungs­kosten wären auch im Rahmen einer fehlerfreien Therapie angefallen

Eine gesetzliche Kranken­ver­si­cherung kann von einem beklagten Krankenhaus keinen Schadensersatz aus einer im Krankenhaus fehlerhaft behandelten MRSA-Infektion beanspruchen, wenn die als Schaden geltend gemachten Behand­lungs­kosten auch im Rahmen einer fehlerfreien Therapie angefallen wären. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Bochum.

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit verlangte die klagende gesetzliche Krankenversicherung aus Frankfurt vom beklagten Krankenhaus aus Witten Schadensersatz aus übergegangenem Recht einer versicherten Patientin. Bei der im Jahre 1940 geborenen Patientin wurde 2006 eine MRSA-Infektion festgestellt, die im beklagten Krankenhaus bei der sich anschließenden Behandlung in den Jahren 2006 und 2007 bekannt war. Nachdem die Patientin bei einer Operation in einem anderen Krankenhaus einen Bypass erhalten hatte, wurde sie in das beklagte Krankenhaus zurückverlegt, ohne dass die Ärzte der Beklagten bei der Wiederaufnahme der Patientin MRSA-Screening durchführten. Nachdem einige Tage danach im Hause der Beklagten eine Infektion der Operationswunde der Patientin festgestellt worden war, erfolgte wiederum erst Tage später ein Wundabstrich. Dieser führte zum Nachweis einer MRSA-Infektion. Im Anschluss hieran wurde die Patientin in die Anschluss­heil­be­handlung einer anderen Klinik verlegt, ohne dass die Ärzte der Beklagten eine Antibi­o­ti­ka­therapie einleiteten. Die Klägerin hat gemeint, dass die Ärzte der Beklagten die Patientin fehlerhaft behandelt hätten. Hierdurch seien bei ihr, der Klägerin, Behand­lungs­kosten in Höhe von ca. 14.800 Euro entstanden, die die Beklagte aufgrund der fehlerhaften Behandlung aus auf die Klägerin übergegangenem Recht der Patientin zu erstatten habe.

Schaden­s­er­satz­an­spruch trotz grobem Behand­lungs­fehler nicht feststellbar

Die Schaden­s­er­satzklage der Klägerin blieb im Ergebnis erfolglos. Das von medizinischen Sachver­ständigen beratene Oberlan­des­gericht Hamm konnte trotz vorliegender, auch grober ärztlicher Behandlungsfehler in der beklagten Klinik keinen der Klägerin hierdurch entstandenen Schaden feststellen. Zwar sei bei der Wiederaufnahme der Patientin nach der Bypassoperation im Hause der Beklagten behand­lungs­feh­lerhaft kein MRSA-Screening durchgeführt wurden. Dieses habe zur ordnungsgemäßen Befundung erfolgen müssen, weil die Patientin bereits im Jahr 2006 MRSA-Trägerin gewesen sei. Ein weiterer grober Befun­d­er­he­bungs­fehler sei darin zu sehen, dass an dem Tag, an dem die Wundinfektion nachgewiesen worden sei, kein Wundabstrich durchgeführt worden sei, so dass sofort eine gezielte Antibi­o­ti­ka­therapie habe beginnen können. Schließlich sei die Patientin auch deswegen grob fehlerhaft behandelt worden, weil nach dem Nachweis der MRSA-Infektion nicht umgehend mit dieser Therapie begonnen worden sei.

Kosten stationärer Antibi­o­ti­ka­therapie hätten geltend gemachten Schaden aus Behand­lungs­kosten in jedem Fall überstiegen

Trotz Vorliegens dieser Behandlungs- und Befun­d­er­he­bungs­fehler scheitere eine Haftung der Beklagten daran, dass der Klägerin hieraus kein Schaden entstanden sei. Der Schaden bei der Versicherten ergebe sich aus dem um 13 Tage verspäteten Beginn der erforderlichen antibiotischen Behandlung. Hieraus ergebe sich allerdings kein Vermö­gens­nachteil für die Klägerin, weil die alternativ sicher angefallenen Kosten einer stationär vorzunehmenden Antibi­o­ti­ka­therapie die als Schaden geltend gemachten Behand­lungs­kosten in jedem Fall überstiegen hätten.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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