18.10.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.
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Oberlandesgericht Hamm Urteil05.09.2014

Zahnarzt muss bei Zahnersatz mit erheblichen Mängeln Neuanfertigung anbietenPatient kann Behand­lungs­vertrag fristlos kündigen und Schmerzensgeld verlangen

Weist eine zahnpro­the­tische Brücke so erhebliche Mängel auf, dass sie erneuert werden muss, muss der Zahnarzt dem Patienten eine Neuanfertigung anbieten. Unterlässt er dies, kann der Patient den Behand­lungs­vertrag fristlos kündigen, schuldet kein Zahnarzthonorar und kann seinerseits Schmerzensgeld beanspruchen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und änderte damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld ab.

Im zugrunde liegenden Streitfall ließ sich der heute 72 Jahre alte, beklagte Patient aus Bielefeld von 2006 bis Mai 2011 vom klagenden Zahnarzt aus Bielefeld zahnärztlich behandeln. Anfang des Jahres 2011 führte der Kläger eine zahnpro­the­tische Behandlung durch und gliederte dem Beklagten Brücken ein. Hierfür berechnete er Behandlungskosten in Höhe von ca. 8.600 Euro. Diese beglich der Beklagte nicht, weil die Brücken nach seiner Ansicht - auch nach Nachbes­se­rungs­ver­suchen seitens des Klägers - erhebliche Mängel aufwiesen. Der Kläger teilte dem Beklagten sodann mit, dass er zu weiteren zahnärztlichen Leistungen ohne Vergütung nicht mehr bereit sei. Der Beklagte lehnte darauf hin weitere Behandlungen durch den Kläger ab. Mit seiner Klage hat der Kläger vom Beklagten die Bezahlung der Behand­lungs­kosten verlangt. Im Wege der Widerklage hat der Beklagte den Kläger auf Zahlung von Schadensersatz, u. a. eines Schmer­zens­geldes in Anspruch genommen.

Zahnarzt muss 2.500 Euro Schmerzensgeld zahlen

Das Oberlan­des­gericht Hamm gab dem Patienten Recht, wies die Klage ab und verurteilte den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 2.500 Euro Schmerzensgeld.

Zahnarzt muss sich erhebliche Behand­lungs­fehler zurechnen lassen

Nach der Anhörung eines zahnme­di­zi­nischen Sachver­ständigen stehe fest, dass der Beklagte den Behand­lungs­vertrag habe fristlos kündigen dürfen und dem Kläger auch kein zahnärztliches Honorar für bereits erbrachte Leistungen schulde. Dem Kläger seien erhebliche Behand­lungs­fehler vorzuwerfen. Die dem Beklagten eingegliederte Brücken­kon­struktion sei mit zahlreichen Mängeln behaftet. Ihre Keramik weise Schäden auf, die Kontakte der Kauflächen seien nicht ausreichend und gleichmäßig ausgeführt. Zudem weise die Brücken­kon­struktion erhebliche Schleifspuren auf, die die Versorgung insgesamt nutzlos machten. Die Brücke müsse neu hergestellt werden. Auf weiteren Nachbesserungen durch den Kläger habe sich der Beklagte nicht einlassen müssen, weil der Kläger eine Neuanfertigung nicht angeboten habe.

Behand­lungs­fehler führten zu gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen beim Patienten

Die dem Kläger anzulastenden Behand­lungs­fehler hätten zu gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen beim Beklagten geführt, für die der Kläger ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro schulde. Die Fehler hätten eine Verlagerung des Kiefergelenks, eine Fehlbelastung der Muskulatur dieses Bereichs und später den Abbruch eines Zahnes zur Folge gehabt.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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