21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.
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Oberlandesgericht Hamm Urteil13.05.2016

Komplikationen nach ärztlichen Behandlungen von "Besenreisern" sind bei ausreichender Aufklärung des Patienten nicht als Behand­lungs­fehler zu wertenPatient muss grundsätzlich nicht über Risiko einer Throm­bo­phlebitis aufgeklärt werden

Die Sklerosierungs­behandlung von sogenannten Besenreisern erfordert eine umfassende ärztliche Aufklärung des Patienten, wenn es sich um einen rein ästhetischen Eingriff handelt. Wird der Patient ausreichend aufgeklärt, kann der für den Patienten schmerzhafte Umstand, dass Injek­ti­o­ns­mittel nicht in eine Vene, sondern in umliegendes Gewebe gelangt, nicht als Behand­lungs­fehler zu werten sein. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die im Juli 1954 geborene Klägerin aus Bad Oeynhausen wandte sich Ende des Jahres 2009 an den beklagten Hausarzt aus Minden, um sogenannte Besenreiser behandeln zu lassen. Der Beklagte erläuterte der Klägerin, dass es sich um ein ästhetisches Problem ohne funktionelle Relevanz handle, gleichwohl eine Sklero­sie­rungs­be­handlung durchgeführt werden könne. Das Behand­lungs­ver­fahren und Komplikationen wurden ebenfalls besprochen. Im März 2010 suchte die Klägerin den Beklagten auf, um die besprochene Behandlung durchführen zu lassen. Der Beklagte setzte eine erste Spritze über den Innenknöchel des rechten Fußes. Unmittelbar danach setzte bei der Klägerin ein starkes Brennen ein, so dass der Beklagte die weitere Behandlung abbrach. Die Umgebung der Einstichstelle verfärbte sich und schwoll an. Die Klägerin erhielt einen Kompres­si­ons­verband. Als die Beschwerden nicht nachließen und sich die Verfärbung ausbreitete, suchte die Klägerin schließlich ein Krankenhaus in Lübbecke auf, in dem u.a. eine Throm­bo­phlebitis (akute Thrombose) diagnostiziert und behandelt wurde. Die Klägerin, die dem Beklagten Aufklärungs- und hilfsweise Behandlungsfehler vorgeworfen hat, hat ihn auf Schadensersatz in Anspruch genommen und u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro verlangt.

OLG verneint feststellbaren Aufklärungs- oder Behand­lungs­fehler

Das Klagebegehren blieb jedoch erfolglos. Das Oberlan­des­gericht Hamm konnte nach der Anhörung der Parteien und dem eingeholten medizinischen Sachver­stän­di­gen­gut­achten weder einen Aufklärungs- noch einen Behand­lungs­fehler feststellen. Die Aufklärung, insbesondere die Risiko­auf­klärung der Klägerin durch den Beklagten sei ordnungsgemäß erfolgt, so das Gericht. Bei der streit­ge­gen­ständ­lichen Sklero­sie­rungs­be­handlung von Besenreisern seien hohe Anforderungen an die Aufklärung zu stellen, weil es sich insoweit um einen rein ästhetischen Eingriff gehandelt habe. Für den Eingriff habe bei der Klägerin keine zwingende medizinische Indikation bestanden. In diesem Fall müsse ein Arzt das Bedürfnis des Patienten, den Eingriff durchführen zu lassen, den damit verbundenen Vorteil der Behandlung in Relation zu den damit eingetauschten Risiken sorgfältig ermitteln und mit dem Patienten besprechen. Verschlech­te­rungs­mög­lich­keiten und ein Missverhältnis bei dem Tauschrisiko müssten in aller Deutlichkeit angesprochen werden. Diesen hohen Anforderungen habe die Aufklärung des Beklagten genügt. Das Risiko einer Infektion und einer Schädigung von Blutgefäßen sei erörtert worden. Insoweit sei es allerdings ausreichend, wenn ein Patient über die Folgen der Minientzündung, die zwingende - und gewünschte - Folge der Behandlung sei, aufgeklärt werde. Über das Risiko einer Throm­bo­phlebitis müsse der Patient grundsätzlich nicht aufgeklärt werden, weil diese bei einer regelrechten Besen­rei­ser­be­handlung nicht entstehen könne.

Verwirklichtes Behand­lungs­risiko stellt keinen Behand­lungs­fehler dar

Der Beklagte habe die Klägerin auch nicht fehlerhaft behandelt. Die vom Beklagten angewandte Flüssig­keitss­kle­ro­sierung sei nicht kontraindiziert gewesen. Der Beklagte habe auch keine zu große Menge des Sklero­sie­rungs­mittels injiziert. Die nach Beginn der Injektion sofort aufgetretenen starken Schmerzen und die anschließende Verfärbung im Bereich der Injek­ti­o­ns­stelle sei dadurch hervorgerufen worden, dass das Injek­ti­o­ns­mittel nicht in eine Vene, sondern in umliegendes Gewebe gelangt sei. Insoweit habe sich ein Behand­lungs­risiko verwirklicht, das keinen Behand­lungs­fehler darstelle. Schließlich bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der bei der Klägerin in der Folgezeit aufgetretenen Throm­bo­phlebitis und der durchgeführten Sklero­sie­rungs­be­handlung, so dass der Beklagte auch für die Throm­bo­phlebitis und ihre Folgen nicht einzustehen habe.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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