18.10.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.
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Landgericht München I Urteil12.12.2007

Kein Schmerzensgeld nach misslungener Schön­heits­ope­rationEingriff erfolgte nach den Regeln der Kunst

Offenbar kein gutes Zeugnis wollte eine junge Frau den Brüsten ausstellen, die ihr die Natur hatte angedeihen lassen. Straffer sollten sie sein. Eine Schönheits-OP musste her. Mit schlimmen Folgen: Nach dem Eingriff traten an beiden Brüsten Wundhei­lungs­stö­rungen auf, die Narbe platzte auf, Gewebe starb ab. Die Wundhei­lungs­stö­rungen mussten nicht nur über mehrere Monate behandelt werden, sondern ließen breite und knotige Narben zurück.

Die junge Frau verklagte daraufhin vor dem Landgericht München I ihren Schön­heit­s­chirurgen. Dieser habe sie nicht ausreichend über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt, sondern diesen als "einfachen Routineeingriff" verharmlost. Außerdem sei sowohl der Eingriff selbst, als auch die postoperative Behandlung fehlerhaft durchgeführt worden; die Brust sei nämlich überstrafft und die Wunden unzureichend versorgt worden.

Die auf Arzthaftung spezialisierte 9. Zivilkammer des Landgerichts wies die Schmer­zens­geldklage ab. Der Beklagte habe die Aufklärung der Klägerin hinreichend dokumentiert und dazu insbesondere ein von der Klägerin unter­schriebenes Dokument vorgelegt, mit dem diese bestätigt habe, gerade auf das Risiko von Wundhei­lungs­stö­rungen und Nekro­se­bil­dungen hingewiesen worden zu sein. Auch für einen Behand­lungs­fehler ergebe sich weder aus der vorgelegten Dokumentation, noch aus der Untersuchung durch den gerichtlichen Sachver­ständigen und auch nicht aus den vorgelegten Fotos ein Anhalt. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachver­ständigen sei der Eingriff nach den Regeln der Kunst erfolgt. Nach der Operation habe man für die Klägerin getan, was man habe tun können.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 79/07 des LG München I vom 13.12.2007

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