18.01.2025
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18.01.2025  
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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss25.01.2012

Misslungene Schön­heits­ope­ration – Patient hat dennoch keinen Anspruch auf Schadensersatz vom ArztPatientin wurde zuvor auf mögliche Risiken der Operation hingewiesen

Eine Frau kann für eine missglückte Bruststraffung dann von dem behandelnden plastischen Chirurgen keinen Schadensersatz verlangen, wenn sich die Risiken der Operation verwirklichen, über die sie zuvor aufgeklärt worden ist. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht.

Die zum Opera­ti­o­ns­zeitpunkt 18 Jahre alte Schülerin des zugrunde liegenden Streitfalls war im Beisein ihrer Eltern von dem in Hamburg tätigen plastischen Chirurgen über die Risiken der Operation aufgeklärt worden. Bei der Operation erfolgte eine Straffung beider Brüste und eine geringfügige Reduktion der rechten Brust, um eine bestehende Asymmetrie zu beseitigen. Nach der Operation kam es zu einer Wundinfektion der linken Brust, die erst nach zwei Monaten abheilte. Nach Ausheilung lagen eine erhebliche Narbenbildung und eine Asymmetrie der Brüste vor. Die Klägerin verlangte daraufhin von dem behandelnden Arzt, ihr die Kosten für die Operation in Höhe von 6.000 Euro zu erstatten und ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zu zahlen. Im gerichtlichen Verfahren wurde das Gutachten eines sachver­ständigen Arztes eingeholt. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass ärztlicherseits keine Fehler bei der Vornahme der Operation und bei der anschließenden Wundversorgung gemacht worden sind.

Arzt haftet weder aufgrund eines Behand­lungs­fehlers noch aufgrund eines Aufklä­rungs­fehlers

Das Landgericht Kiel und das Oberlan­des­gericht erklärten in ihrer Entscheidung, dass der beklagte Arzt weder aufgrund eines Behand­lungs­fehlers noch aufgrund eines Aufklä­rungs­fehlers hafte. Ein Behandlungsfehler liege nur bei der schuldhaften Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst vor, allein der Misserfolg vermag eine Haftung nicht zu begründen. Auch ein Behand­lungs­fehler im Rahmen der Operation liege nach dem Gutachten des Sachver­ständigen nicht vor. Die eingetretene Infektion während einer Operation oder eines Klini­k­auf­ent­haltes bzw. einer ärztlichen Behandlung falle nicht in den voll beherrschbaren Risikobereich auf Behandlerseite, sofern nicht ein konkreter Hygienemangel nachzuweisen sei. Die Infektion gehöre zum allgemeinen Opera­ti­o­ns­risiko, auf das die Klägerin hingewiesen worden sei, so die Richter.

Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein/ra-online

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