18.10.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil18.02.2014

Patient hat wegen grob fehlerhafter Behandlung während Operation einer Schul­ter­ver­letzung Anspruch auf SchmerzensgeldVerzicht auf intraoperative Bildgebung bei Verschraubung einer Schul­ter­ver­letzung stellt groben Befund­erhebungs­fehler dar

Die operative Versorgung einer Schulter­eck­gelenk­sprengung ist grob behandlungs­fehler­haft, wenn die Bohrung für die einzubringende Schraube zu nahe am Gelenk liegt und der Operateur diesen Umstand nicht erkennt, weil er die gebotene intraoperative Bildgebung zur Überprüfung der Bohrung unterlässt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor, mit dem das Gericht das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg abänderte.

Anfang Mai des Jahres 2010 zog sich der seinerzeit 21 Jahre alte Kläger aus Arnsberg beim Fußballspielen eine Schul­te­r­eck­ge­lenk­sprengung Tossy III links zu, die noch am selben Tag im Krankenhaus des beklagten Kranken­haus­trägers in Wickede u.a. mit einer Verschraubung des Schlüsselbeins operativ versorgt wurde. Wenige Wochen später musste die Schraube mit einer Revisi­ons­ope­ration entfernt werden, weil sie ausgerissen war. Mit der Begründung, er sei mit einer nicht richtig platzierten Schraube fehlerhaft operiert worden, so dass die Schraube herausgebrochen und deswegen die Revisi­ons­ope­ration notwendig geworden sei, hat der Kläger vom beklagten Krankenhaus Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro.

Positionsfehler der Schraube hätte durch Röntgen­auf­nahmen aus verschiedenen Projek­ti­o­ns­rich­tungen erkannt und korrigiert werden können

Das Klagebegehren hatte Erfolg. Nach sachver­ständiger Begutachtung hat das Oberlan­des­gericht Hamm dem Kläger 8.000 Euro Schmerzensgeld zuerkannt. Es liege ein grober Befun­d­er­he­bungs­fehler vor. Die bei der ersten Operation eingebrachte Schraube sei falsch positioniert worden, sie habe zu nahe am Gelenk gesessen. Dieser Positionsfehler könne bei der Bohrung zwar auch einem erfahrenen Chirurgen passieren. Er habe aber intraoperativ - durch eine Bildgebung in zwei Ebenen (Röntgen­auf­nahmen aus verschiedenen Projek­ti­o­ns­rich­tungen) - erkannt und dann korrigiert werden müssen. So wäre der Positionsfehler noch während der Operation festzustellen und dann durch eine erneute Bohrung oder ein anderes Verfahren zu korrigieren gewesen. Auf die gebotene Bildgebung habe der Operateur verzichtet und sich mit zwei Aufnahmen aus zwei dicht beieinander liegenden Winkeln begnügt, die nicht aussagekräftig gewesen seien. Wenn er sich dabei nur auf seine eigenen Augen und Erfahrung verlassen habe, sei der Befund grob fehlerhaft erhoben worden. Aufgrund der hiermit verbundenen Beweis­la­st­umkehr gehe die Revisi­ons­ope­ration zu Lasten des beklagten Krankenhauses. Es sei nicht auszuschließen, dass die zweite Operation bei ordnungsgemäßer Befundung zu vermeiden gewesen wäre.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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