21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil05.11.2013

Patient erhält wegen fehlerhafter Behandlung nach Operation eines Handge­lenks­bruchs 15.000 Euro SchmerzensgeldKomplexes regionales Schmerzsyndrom muss für Schmerzens­geld­anspruch eindeutig auf fehlerhafte Behandlung zurückzuführen sein

Wird nach der Operation eines so genannten Handge­lenks­bruchs (distale Radius­mehr­fragment­fraktur) ein fortbestehender zentraler Defekt der Gelenkfläche unzureichend behandelt und die Kompression des Mittelarmnervs (Nervus medianus) zu spät erkannt, können hierdurch bedingte Gesund­heits­schäden ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro rechtfertigen. Ein aufgetretenes komplexes regionales Schmerzsyndrom (Complex Regional Pain Syndrom, CRPS) ist nicht zu berücksichtigen, wenn nicht festzustellen ist, dass es durch die fehlerhafte Behandlung verursacht wurde. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Der 54 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Kraftfahrer aus Menden, erlitt im Juni 2010 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich die Speiche handgelenksnah brach (distale Radius­mehr­frag­ment­fraktur). Die operative Reposition erfolgte durch den erstbeklagten Chefarzt der chirurgischen Abteilung des zweitbeklagten Krankenhauses in Werl. Die stationäre Behandlung endete Anfang Juli 2010. Aufgrund fortbestehender Beschwerden suchte der Kläger im August 2010 eine Klinik in Bochum auf. In dieser wurden ein nach der ersten Operation fortbestehender zentraler Defekt der Gelenkfläche und die Kompression des Mittelarmnervs operativ behandelt sowie u.a. ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (Complex Regional Pain Syndrom, CRPS) diagnostiziert. Mit der Begründung, eine fehlerhafte erste Operation und Nachbehandlung durch die Beklagten hätten die weitere Operation, bleibende Gesund­heits­schäden und auch das CRPS verursacht, hat der Kläger von den Beklagten Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld von 25.000 Euro.

Erhebliche Fehlstellung im Gelenk und andauernde Ruhe- und Belas­tungs­schmerzen sind auf Behand­lungs­fehler zurückzuführen

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat dem Kläger nach Anhörung eines medizinischen Sachver­ständigen ein Schmerzensgeld von 15.000 Euro zugesprochen. Die Beklagten hätten es behand­lungs­feh­lerhaft versäumt, das Ergebnis der ersten Operation zu kontrollieren, und hätten deswegen den fortbestehenden zentralen Defekt der Gelenkfläche nicht behandelt und die bereits in Erscheinung getretene Kompression des Mittelarmnervs nicht berücksichtigt. Folgen dieser Behandlungsfehler seien eine erhebliche Fehlstellung im Gelenk, andauernde Ruhe- und Belas­tungs­schmerzen sowie eine beginnende Arthrose. Diese Folgen rechtfertigten ein Schmerzensgeld von 15.000 Euro.

Aus grobem Behand­lungs­fehler resultierendes CRPS nicht feststellbar

Demgegenüber sei das CRPS nicht zu berücksichtigen, weil eine Verursachung oder Beeinflussung durch die fehlerhafte Nachbehandlung nicht bewiesen sei. Insoweit könne sich der Kläger auch nicht auf eine Beweis­la­st­umkehr berufen. Seine Nachbehandlung durch die Beklagten sei zwar grob fehlerhaft gewesen. Die aus einem groben Behand­lungs­fehler resultierende Beweis­la­st­umkehr erfasse aber nur dessen Primärschäden und typische Sekundärschäden. Dass hierunter auch das CRPS falle, sei nicht feststellbar. Verursachung und Entwicklung eines CPRS seien weitgehend ungeklärt. Für das häufig an seinem Beginn stehende Unfalltrauma seien die Beklagten im vorliegenden Fall nicht verantwortlich. Dass sich das Risiko eines CRPS durch die fehlerhafte Nachbehandlung des Klägers erhöht habe, sei aus medizinischer Sicht nicht zu verifizieren.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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