21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.
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Oberlandesgericht Hamm Urteil13.01.2015

Kein Schmerzensgeld für geringfügige Beein­träch­ti­gungen durch kurzzeitige Hüftluxation"Geringfügig­keits­grenze" durch gesundheitliche Beein­träch­ti­gungen nicht überschritten

Wird die nach einer Hüft­gelenks­operation aufgetretene Fehlstellung eines Hüftgelenks (Hüftluxation) mittels einer Kurznarkose umgehend schmerzfrei beseitigt, kann für diese geringfügige gesundheitliche Beein­träch­tigung kein Schmerzensgeld beansprucht werden. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Paderborn.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Jahre 1946 geborene Kläger aus dem Kreis Paderborn erhielt im November 2012 im beklagten Krankenhaus in Brakel eine Totalen­do­prothese am linken Hüftgelenk. Kurz nach der Operation kam es zu einer Hüftluxation, die unmittelbar nach ihrem Auftreten unter Kurznarkose schmerzfrei durch eine Reposition beseitigt werden konnte. Mit der Begründung, die Hüftoperation sei fehlerhaft geplant und ausgeführt worden, die Hüftluxation auf eine fehlerhafte Umlagerung im Operationssaal zurückzuführen, hat der Kläger vom beklagten Krankenhaus und den ihn behandelnden Ärzten Schadensersatz verlangt, insbesondere ein Schmerzensgeld in der Höhe von 20.000 Euro.

Medizinischer Sachver­ständiger verneint Behand­lungs­fehler bei Vorbereitung und Durchführung der Hüftoperation

Die Klage blieb jedoch erfolglos. Das Oberlan­des­gericht Hamm konnte nach der Anhörung eines medizinischen Sachver­ständigen keine Behandlungsfehler bei der Vorbereitung und der Durchführung der Hüftoperation feststellen. Es gehe um eine Routi­ne­ope­ration, bei der es dem medizinischen Standard entspreche, dass die genaue Position der Prothese intraoperativ mit einer optischen Kontrolle festgelegt werde. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Hüftgelenk bei der Operation fehlerhaft mit falschen Winkelmaßen implantiert worden sei.

Gesundheitliche Beein­träch­tigung beeinflussten Lebensführung des Klägers nur unwesentlich

Die Hüftluxation rechtfertige ebenfalls kein Schmerzensgeld. Am Ende der Operation sei das Hüftgelenk noch nicht luxiert gewesen. Die Fehlstellung müsse bei der Ausleitung oder der Ausschleusung entstanden sein. Selbst wenn man unterstelle, dass die Luxation Folge eines Behand­lungs­fehlers sei, begründe sie keinen Schmer­zens­geldan­spruch des Klägers. Die Luxation habe umgehend mittels einer Reposition unter Kurznarkose schmerzfrei beseitigt werden können. Die mit ihr verbundenen gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen des Klägers überschritten nicht eine "Gering­fü­gig­keits­grenze". Sie stellten sich als zeitlich geringfügige Beein­träch­ti­gungen dar, die die Lebensführung des Klägers nur unwesentlich und ohne dauerhafte Folgen beeinflusst hätten. In einem derartigen Fall sei ein Schmerzensgeld weder zum Ausgleich noch zur Genugtuung des Patienten angemessen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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