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- Landgericht Bochum, , 2 O 341/21
Oberlandesgericht Hamm Beschluss08.08.2022
Plausibilitätsprüfung der Rechnung eines Gerichtssachverständigen bei ungewöhnlich hohen Verhältnis zwischen angesetzten Zeitaufwand und erbrachter LeistungPflicht zur Aufschlüsselung der einzelnen Arbeitsabschnitte mit Angabe der jeweiligen Zeitkontingente
Die Rechnung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen ist auf ihre Plausibilität zu prüfen, wenn zwischen dem angesetzten Zeitaufwand und der erbrachten Leistung ein ungewöhnlich hohes Verhältnis besteht. Zudem müssen die einzelnen Arbeitsabschnitte unter Angabe der jeweiligen Zeitkontingente aufgeschlüsselt werden, um eine Nachprüfung zu ermöglichen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2022 reichte ein vom Landgericht Bochum bestellter Sachverständige eine Honorarrechnung ein. Darin gab er unter anderem pauschal an, für das Aktenstudium der Verfahrensakten 21,5 Stunden benötigt zu haben. In dem Verfahren waren noch zwei weitere Sachverständige bestellt worden. Da diese für das Aktenstudium ein deutlich geringeren Zeitaufwand gelend gemacht hatten, kürzte das Landgericht die Vergütung des Sachverständigen auf Basis eines Zeitaufwands von nur 9 Stunden. Damit war der Sachverständige nicht einverstanden.
Kürzung der Vergütung des Sachverständigen
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die vom Sachverständigen geforderte Entschädigung wegen des Aktenstudiums sei überhöht. Es seien lediglich 9 statt der in Rechnung gestellten 21,5 Stunden zu vergüten. Das Gericht sei zur Plausibilitätsprüfung der Rechnung verpflichtet, wenn zum Beispiel der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint. So lag der Fall hier. Die vom Sachverständigen angesetzte Stundenzahl sei verglichen mit dem von den übrigen Sachverständigen in Rechnung gestellten Aufwand für das Aktenstudium deutlich übersetzt.
Pflicht zur Aufschlüsselung der einzelnen Arbeitsabschnitte mit Angabe der jeweiligen Zeitkontingente
Hinzukomme, so das Oberlandesgericht, dass der Sachverständige den von ihm angesetzten Zeitaufwand unzureichend dargelegt hat. Um eine Nachprüfung der Rechnung zu ermöglichen, sei eine angemessene Aufschlüsselung der einzelnen Arbeitsabschnitte vorzunehmen und die jeweils darauf entfallenen Stunden und Minuten anzugeben. Daran fehle es hier.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2022
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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