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Dokument-Nr. 32217

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Beschluss08.08.2022Oberlandesgericht Hamm22 U 125/15
Vorinstanz:
  • Landgericht Bochum, , 2 O 341/21
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss08.08.2022

Plausibilitäts­prüfung der Rechnung eines Gerichts­sach­verständigen bei ungewöhnlich hohen Verhältnis zwischen angesetzten Zeitaufwand und erbrachter LeistungPflicht zur Aufschlüsselung der einzelnen Arbeits­ab­schnitte mit Angabe der jeweiligen Zeitkontingente

Die Rechnung eines gerichtlich bestellten Sachver­ständigen ist auf ihre Plausibilität zu prüfen, wenn zwischen dem angesetzten Zeitaufwand und der erbrachten Leistung ein ungewöhnlich hohes Verhältnis besteht. Zudem müssen die einzelnen Arbeits­ab­schnitte unter Angabe der jeweiligen Zeitkontingente aufgeschlüsselt werden, um eine Nachprüfung zu ermöglichen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2022 reichte ein vom Landgericht Bochum bestellter Sachverständige eine Honorarrechnung ein. Darin gab er unter anderem pauschal an, für das Aktenstudium der Verfahrensakten 21,5 Stunden benötigt zu haben. In dem Verfahren waren noch zwei weitere Sachverständige bestellt worden. Da diese für das Aktenstudium ein deutlich geringeren Zeitaufwand gelend gemacht hatten, kürzte das Landgericht die Vergütung des Sachver­ständigen auf Basis eines Zeitaufwands von nur 9 Stunden. Damit war der Sachverständige nicht einverstanden.

Kürzung der Vergütung des Sachver­ständigen

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die vom Sachver­ständigen geforderte Entschädigung wegen des Aktenstudiums sei überhöht. Es seien lediglich 9 statt der in Rechnung gestellten 21,5 Stunden zu vergüten. Das Gericht sei zur Plausibilitätsprüfung der Rechnung verpflichtet, wenn zum Beispiel der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint. So lag der Fall hier. Die vom Sachver­ständigen angesetzte Stundenzahl sei verglichen mit dem von den übrigen Sachver­ständigen in Rechnung gestellten Aufwand für das Aktenstudium deutlich übersetzt.

Pflicht zur Aufschlüsselung der einzelnen Arbeits­ab­schnitte mit Angabe der jeweiligen Zeitkontingente

Hinzukomme, so das Oberlan­des­gericht, dass der Sachverständige den von ihm angesetzten Zeitaufwand unzureichend dargelegt hat. Um eine Nachprüfung der Rechnung zu ermöglichen, sei eine angemessene Aufschlüsselung der einzelnen Arbeits­ab­schnitte vorzunehmen und die jeweils darauf entfallenen Stunden und Minuten anzugeben. Daran fehle es hier.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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