21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil23.05.2013

HARIBO muss für Zahnschäden nach Biss auf ein Fruchtgummi Schadensersatz leistenFrucht­gummi­hersteller trifft aufgrund des Inver­kehr­bringens fehlerhafter Ware Produkthaftung

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat den Süßwa­ren­her­steller HARIBO aus Bonn dazu verurteilt, an einen 44jährigen Vereins­mi­t­a­r­beiter aus Bielefeld Schadensersatz zu leisten. Der Mann hatte durch den Biss auf einen Fremdkörper, der sich in einem Fruchtgummi befunden hatte, an zwei Zähnen Schäden erlitten.

Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Kläger ein von der verklagten Firma in Form einer Colaflasche hergestelltes Fruchtgummi gekaut und dabei auf in der Masse befindliche Fremdkörper, Partikel aus Putzmaterialien, gebissen. Diese waren bei der Herstellung in das Fruchtgummi gelangt. Durch den Biss auf einen der Fremdkörper hatte der Kläger an zwei seiner Zähne Schäden erlitten, so dass sie überkront werden mussten.

Zahnschäden wurden durch Partikel aus Putzmaterialien herbeiführen

Die Feststellungen des Gerichts beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere dem Gutachten eines im Verhand­lungs­termin als Sachver­ständigen angehörten Dipl.-Biologen und Dipl.-Chemikers aus Steinfurt. Der Sachverständige bestätigte, dass der Kläger ein Produkt der Beklagten gekaut haben könne - diese Überzeugung hat das Gericht zudem aus früheren Zeugen­ver­neh­mungen gewonnen. Außerdem hat der Sachverständige bestätigt, dass sich in dem gekauten Fruchtgummi Partikel aus Putzmaterialien befanden, die bei der Herstellung in die Gelatine des Fruchtgummis gelangt sein müssen, und dass ein Kauen auf dieser Masse die vom Kläger erlittenen Zahnschäden herbeiführen kann. Nach den Erläuterungen des Sachver­ständigen können auch hochoptimierte Produk­ti­o­ns­prozesse in Einzelfällen derart fehlerhafte Produkte herstellen.

Haribo zur Zahlung von Schmerzensgeld und Zahnbe­hand­lungs­kosten verurteilt

Nach den getroffenen Feststellungen trifft die Beklagte, so das Gericht, eine Produkthaftung, weil sie ein mit einem Fehler behaftetes Produkt in den Verkehr gebracht hat und der Kläger hierdurch den in Frage stehenden Zahnschaden erlitten hat. Für diese Schäden sprach das Gericht dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro zu und stellte eine Verpflichtung der beklagten Firma fest, dem Kläger auch die Kosten der Zahnbehandlung zu ersetzen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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