21.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 22779

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Hinweisbeschluss15.01.2016Oberlandesgericht Hamm20 U 222/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VuR 2016, 198Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 2016, Seite: 198
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Vorinstanz:
  • Landgericht Hagen, Urteil22.10.2015, 9 O 132/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Hinweisbeschluss15.01.2016

Hausrat­versicherung schuldet nach versuchtem Einbruchs­die­bstahl keine vollständige Reparatur bei Verbleib eines nur unerheblichen Schön­heits­schadensUnverhältnis­mäßigkeit der Kosten für vollständige Reparatur

Ist eine Hausrat­ver­si­cherung aufgrund der Versicherungs­bedingungen verpflichtet, nach einem versuchten Einbruchs­die­bstahl die notwendigen Reparaturkosten zu ersetzen, so beschränkt sich der Betrag auf den schnellsten, sichersten und zumutbar billigsten Reparaturweg. Eine vollständige Reparatur ist daher nicht geschuldet, wenn Schön­heits­schäden verbleiben und die vollständige Reparatur mit unver­hält­nis­mäßigen Kosten verbunden wäre. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Hauseigentümer nach einem versuchten Einbruch­die­b­stahls seine Hausratversicherung. Diese ließ daraufhin die beschädigten Terrassentüren im Wohnzimmer sowie die beschädigten Fenster im Schlafzimmer reparieren. Dabei verblieben jedoch Schönheitsschäden. Der Hauseigentümer verlangte die Behebung auch dieser Schäden. Die Versicherung lehnte dies hingegen mit Verweis auf ihre Versi­che­rungs­be­din­gungen, wonach nur notwendige Reparaturkosten ersetzt werden, ab. Der Hauseigentümer erhob nachfolgend Klage.

Landgericht wies Klage auf Erstattung weiterer Reparaturkosten ab

Das Landgericht Hagen wies die Klage des Hauseigentümers ab. Er habe keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Reparaturkosten gehabt. Denn die Versicherung habe als notwendige Reparaturkosten nur den Betrag für den schnellsten, sichersten und zumutbar billigsten Reparaturweg ersetzen müssen. Dies sei hier geschehen. Die Schäden an den Terrassentüren sowie an den Fenstern sei fachgerecht behoben worden. Soweit optische Beein­träch­ti­gungen verbleiben, sei deren Reparatur wirtschaftlich unmöglich gewesen und habe somit von der Hausratsversicherung nicht getragen werden müssen. Gegen diese Entscheidung legte der Hauseigentümer Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Anspruch auf Behebung der Schön­heits­schäden

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Hauseigentümers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Behebung der Schön­heits­schäden zugestanden, da eine vollständige Reparatur mit unver­hält­nis­mäßigen Kosten verbunden gewesen wäre. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang zudem, dass die Schön­heits­schäden als nur unerheblich einzustufen gewesen seien. Die Hausrat­ver­si­cherung sei nur zur Erstattung der notwendigen Reparaturkosten verpflichtet gewesen. Dies sei hier geschehen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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