15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 24811

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Oberlandesgericht Hamm Urteil09.08.2017

Diebstahl am Fahrzeug: Lügen vor Gericht kann zum Verlust des Kaskoanspruchs führenUnwahre Aussagen können Redlichkeits­vermutung widerlegen

Eine Lüge vor Gericht beim Geltendmachen eines Kaskoanspruchs wegen eines Diebstahls kann dazu führen, dass die für den Versi­che­rungs­nehmer streitende "Redlichkeits­vermutung" widerlegt und seine Klage deswegen erfolglos ist. Dies geht aus der Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm.

Im zugrunde liegenden Streitfall nahm der aus einer ostwest­fä­lischen Gemeinde stammende Kläger den beklagten Versicherer aus Dortmund aus einer Kaskoversicherung auf Entschädigung für einen behaupteten Diebstahl von Fahrzeugteilen seines Porsche 911 in Anspruch. Er behauptet, sein Fahrzeug an einem Abend im März 2014 unbeschädigt auf dem Gehweg einer Straße in Bünde abgestellt zu haben. Etwa drei Stunden später habe er einen anonymen Anruf mit den Worten "Porsche weg Felgen Backsteine" erhalten und das Fahrzeug ca. 20 Minuten später ohne Räder und Scheinwerfer auf dem Gehweg vorgefunden. Ein Dritter oder Dritte müssten ohne seine, des Klägers, Beteiligung Räder und Scheinwerfer entwendet haben. Die Regulierung der vom Kläger verlangten Entschädigung in Höhe von ca. 31.500 Euro verweigerte die Beklagte unter anderem mit der Begründung, dass der Teilediebstahl vorgetäuscht sei.

Geltend gemachter Versi­che­rungsfall eines Diebstahls nicht bewiesen

Das Klagebegehren blieb erfolglos. Das Oberlan­des­gericht Hamm erhob Beweis und hörte den Kläger wiederholt, u.a. zu der Frage einer von der Beklagten verlangten Nachbe­sich­tigung des Fahrzeugs an. Das Oberlan­des­gericht kam letztlich zu dem Schluss, dass die Klage unbegründet sei, weil der Kläger den geltend gemachten Versi­che­rungsfall eines Diebstahls nicht bewiesen habe. Den Vollbeweis eines Diebstahls könne der Kläger nicht führen. Aber auch das sogenannte äußere Bild eines Teilediebstahls sei nicht erwiesen. Die vernommenen Zeugen hätten bereits das unversehrte Abstellen und Zurücklassen des Porsches durch den Kläger nicht beweiskräftig bestätigen können. Durch die eigenen Angaben des Klägers sei das äußere Bild eines Diebstahls ebenfalls nicht erwiesen.

Gericht ist von unwahrer Aussage des Klägers überzeugt

Die grundsätzlich für den Geschädigten streitende Redlich­keits­ver­mutung sei im vorliegenden Fall aufgrund der Angaben des Klägers widerlegt. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung bewusst die Unwahrheit gesagt habe, um seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen. In zweiten Verhand­lungs­termin habe der Kläger anfangs ausführlich erklärt, warum er einer von der Beklagten verlangten Nachbe­sich­tigung seines Fahrzeugs, u.a. auch entgegen dem Rat seines damaligen Rechtsanwalts, zunächst nicht zugestimmt habe.

Nach einem Hinweis von Seiten des Gerichts auf eine sich hieraus möglicherweise ergebende Oblie­gen­heits­ver­letzung und einer Unterbrechung der Verhandlung habe der Kläger dieses Geschehen dann anders geschildert und seine frühere, abweichende Darstellung mit eigener Nervosität erklärt. Das sei nicht nachvollziehbar, weil der Kläger vor der Unterbrechung den - im Nichtbefolgen eines anwaltlichen Rates - ungewöhnlichen Hergang auch auf Vorhalt ausführlich, anschaulich, klar und ruhig dargestellt habe.

Redlich­keits­ver­mutung aufgrund von Unwahrheiten widerlegt

Für das Gericht sei es mit der für ein positives Beweisergebnis nötigen Sicherheit ausgeschlossen, dass der Kläger den infrage stehenden Hergang vor der Unterbrechung durch irgendeine Fehlleistung im Kern falsch dargestellt habe. Vielmehr habe der Kläger bei seiner Schilderung nach der Unterbrechung vor Gericht bewusst die Unwahrheit gesagt, um seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen. Aufgrund dieser Unwahrheit sei die Redlich­keits­ver­mutung im vorliegenden Fall widerlegt. Das Gericht habe keinen Anhalt anzunehmen, dass der Kläger nur bereit gewesen sei, vor Gericht die Unwahrheit zu sagen, nicht aber, einen Diebstahl vorzutäuschen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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