Ein vom Landgericht Coburg vor kurzem entschiedener Fall verdeutlicht das. Das Gericht verurteilte einen Haftpflicht- und Kaskoversicherer, Versicherungsschutz für einen Schadensfall zu gewähren. Ein Angehöriger der Versicherungsnehmerin hatte einen Verkehrsunfall, bei dem Fremd- und Eigenschaden von knapp 17.000 € entstand, schuldhaft verursacht. Die Richter bejahten die Einstandspflicht der Versicherung, obwohl die Versicherte im Anzeigeformular auf die Frage nach der Unfallursache nicht geantwortet hatte.
Hilfsbereitschaft kann manchmal unangenehme Folgen nach sich ziehen. Der Neffe der Versicherungsnehmerin (und späteren Klägerin) durfte bei Bedarf deren Automobil mitbenutzen, um Besorgungen zu erledigen. Hiervon machte der junge Mann auch regen Gebrauch - bis es eines Tages krachte. Als ob das nicht schon schlimm genug gewesen wäre, stand der Unglücksmensch bei der Fahrt unter Drogeneinfluss und war deshalb gegen einen geparkten Wagen gefahren. Die arme Tante meldete den Vorfall sofort per Schadensanzeige der Haftpflicht- und Kaskoversicherung ihres Fahrzeugs. Die Fragen nach dem Unfallhergang und zur Unfallursache ließ sie unbeantwortet. Als der Versicherer später von der Drogenfahrt des Neffen erfuhr, fühlte er sich von der Versicherten hintergangen - und verweigerte jeglichen Versicherungsschutz. Die diesbezüglichen Fragen seien unklar gewesen; im Übrigen hätte die Versicherung jederzeit bei ihr nachfragen können, verteidigte sich die Klägerin.
Das Landgericht Coburg gab ihr Recht. Die Versicherungsnehmerin habe durch ihr Schweigen auf die Frage nach der Unfallursache keine Obliegenheiten verletzt. Der Versicherer hätte bei Bedarf rückfragen können und müssen. Erst wenn die Klägerin auf die Nachfrage nicht geantwortet hätte, wäre die Versicherung leistungsfrei geworden. Außerdem sei die Frage zu etwaigem Alkohol- und Drogenkonsum in dem Schadensanzeigebogen unklar gewesen. Die Formulierung habe den Eindruck erweckt, die Frage sei nur zu beantworten, wenn die Klägerin selbst zum Unfallzeitpunkt den Wagen gesteuert hätte. Dies gehe ebenfalls zu Lasten der beklagten Versicherung.
Fazit - Keine Antwort bedeutet nicht unbedingt falsche Antwort!
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 260 des LG Coburg v. 21.10.2005