18.10.2024
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Dokument-Nr. 23275

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Oberlandesgericht Köln Urteil15.07.2014

Versi­che­rungs­nehmer muss sich bewusste Falschangaben seines Sohnes in Schadensanzeige zurechnen lassenLeistungs­freiheit der Kasko­ver­si­cherung aufgrund Verletzung der Auf­klärungs­obliegen­heit

Verursacht der Sohn eines Ver­sicherungs­nehmers einen Verkehrsunfall und gibt der Sohn in der Schadensanzeige gegenüber der Versicherung wahrheitswidrig an, keinen Alkohol getrunken zu haben, so muss sich der Versi­che­rungs­nehmer diese Falschangabe gemäß § 166 BGB zurechnen lassen. Aufgrund der begangenen vorsätzlichen Verletzung der Auf­klärungs­obliegen­heit wird die Kasko­ver­si­cherung gemäß § 28 Abs. 2 des Ver­sicherungs­vertrags­gesetzes (VVG) von ihrer Leistungs­pflicht befreit. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Versi­che­rungs­nehmer seine Vollkaskoversicherung nachdem sein Sohn mit dem Auto von der Straße abgekommen war. Die Versicherung lehnte eine Leistung jedoch ab, da der Sohn in seiner Schadensanzeige wahrheitswidrig angegeben hatte, keinen Alkohol getrunken zu haben. Dies könne aber nicht sein, da ein am Unfallort durchgeführter Atemtest eine Alkohol­kon­zen­tration von ,61 Promille und eine Blutprobe 80 Minuten später eine Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von 1,20 Promille ergab. Der Sohn erklärte dies damit, dass er unmittelbar nach dem Verkehrsunfall eine Flasche Jägermeister getrunken habe. Da sich die Versicherung dennoch weigerte zu zahlen, erhob der Versi­che­rungs­nehmer Klage. Das Landgericht Bonn gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Versicherung.

Kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz

Das Oberlan­des­gericht Köln entschied zu Gunsten der Versicherung und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Versi­che­rungs­nehmer habe kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz aufgrund des Verkehrsunfalls zugestanden. Denn die Versicherung sei angesichts der vorsätzlichen Falschangabe des Sohnes von ihrer Leistungs­pflicht gemäß § 28 Abs. 2 VVG befreit gewesen.

Vorsätzliche Falschangabe des Sohnes über Alkoholkonsum

Unabhängig davon, welche Version zutreffend sei, habe der Sohn nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts vorsätzlich wahrheits­widrige Angaben zu seinem Alkoholkonsum getätigt und somit gegen die Aufklärungsobliegenheit verstoßen. Entweder sei der Sohn bereits zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert gewesen, was dieser wahrheitswidrig verneint habe. Oder er habe tatsächlich erst nach dem Unfall Alkohol zu sich genommen. Aber auch das Verschweigen eines Nachtrunks stelle eine Verletzung der Aufklä­rungs­ob­lie­genheit dar. Denn ein ins Gewicht fallender Nachtrunk erschwere die spätere Bestimmung des Bluta­l­ko­hol­gehalts zum Unfallzeitpunkt und somit die Aufklärung des Schaden­se­r­eig­nisses. Dies müsse jedem klar sein.

Zurechnung der Falschangaben

Die Falschangaben des Sohnes habe sich der Versi­che­rungs­nehmer gemäß § 166 BGB zurechnen lassen müssen, so das Oberlan­des­gericht. Denn dieser habe seinen Sohn damit beauftragt, die Schadensanzeige an seiner Stelle zu fertigen und zu unterschreiben. Der Versi­che­rungs­nehmer könne sich somit nicht darauf berufen, über keine besseren Erkenntnisse zum Alkoholkonsum seines Sohnes zu verfügen.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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