Landgericht Dortmund Urteil27.02.2014
Kein Anspruch auf Versicherungsschutz bei Verkehrsunfall aufgrund alkoholbedingter absoluter FahruntüchtigkeitGrob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
Verursacht ein Autofahrer im Zustand der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall, so hat er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Die Versicherung ist in einem solchen Fall berechtigt ihre Leistung zu kürzen. Liegt die Blutalkoholkonzentration weit über der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit, so kann die Versicherung in der Regel die Leistung sogar vollständig verweigern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2012 kam ein Autofahrer in der Nacht auf trockener und beleuchteter Fahrbahn von der Straße ab und stieß gegen einen Baum. Nachträglich wurde bei ihm eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,07 ‰ festgestellt. Die Versicherung weigerte sich aufgrund dessen den Schaden zu regulieren. Der Fall kam daraufhin vor Gericht.
Fahren unter alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit ist grob fahrlässig
Das Landgericht Dortmund führte zum Fall zunächst aus, dass das Führen eines Fahrzeugs in alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit grundsätzlich grob fahrlässig sei. Es gelte auch im Versicherungsrecht, dass ein Fahrzeugführer ab einer BAK von 1,1 ‰ absolut fahruntüchtig ist. Aufgrund der gemessenen BAK von mehr als 2 ‰ sei die Alkoholfahrt des Autofahrers somit als grob fahrlässig zu werten gewesen. Die Kausalität zwischen Unfall und alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit hat das Gericht entsprechend der Regeln zum Anscheinsbeweis vermutet.
Schwerwiegende Trunkenheitsfahrt führte zur Leistungsfreiheit der Versicherung
Wird der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, so das Landgericht weiter, könne die Versicherung ihre Leistung nach § 81 Abs. 2 VVG regelmäßig kürzen. Hat ein Autofahrer jedoch infolge einer absoluten Fahruntüchtigkeit einen Unfall verursacht, so komme sogar eine vollständige Leistungsfreiheit in Betracht (BGH, Urt. v. 22.06.2011 - IV ZR 225/10 -). Voraussetzung dafür sei, dass die Abwägung aller Umstände des Einzelfalls die Trunkenheitsfahrt als ebenso schwerwiegend erscheinen lassen, wie die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls (§ 81 Abs. 1 VVG). Dies sei hier der Fall gewesen. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Autofahrer eine BAK von 2,07 ‰ aufwies und somit weit über der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 ‰ lag.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2014
Quelle: Landgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)