18.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 19050

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Urteil27.02.2014Landgericht Dortmund2 O 370/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZV 2014, 528Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 528
  • r+s 2014, 347Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2014, Seite: 347
  • VuR 2014, 239Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 2014, Seite: 239
  • zfs 2014, 399Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2014, Seite: 399
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ergänzende Informationen

Landgericht Dortmund Urteil27.02.2014

Kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz bei Verkehrsunfall aufgrund alkohol­be­dingter absoluter Fahrun­tüch­tigkeitGrob fahrlässige Herbeiführung des Versi­che­rungsfalls

Verursacht ein Autofahrer im Zustand der alkohol­be­dingten absoluten Fahrun­tüch­tigkeit einen Verkehrsunfall, so hat er den Versi­che­rungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Die Versicherung ist in einem solchen Fall berechtigt ihre Leistung zu kürzen. Liegt die Blut­alkohol­konzentration weit über der Grenze der absoluten Fahrun­tüch­tigkeit, so kann die Versicherung in der Regel die Leistung sogar vollständig verweigern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2012 kam ein Autofahrer in der Nacht auf trockener und beleuchteter Fahrbahn von der Straße ab und stieß gegen einen Baum. Nachträglich wurde bei ihm eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,07 ‰ festgestellt. Die Versicherung weigerte sich aufgrund dessen den Schaden zu regulieren. Der Fall kam daraufhin vor Gericht.

Fahren unter alkohol­be­dingter Fahrun­tüch­tigkeit ist grob fahrlässig

Das Landgericht Dortmund führte zum Fall zunächst aus, dass das Führen eines Fahrzeugs in alkohol­be­dingter Fahruntüchtigkeit grundsätzlich grob fahrlässig sei. Es gelte auch im Versi­che­rungsrecht, dass ein Fahrzeugführer ab einer BAK von 1,1 ‰ absolut fahruntüchtig ist. Aufgrund der gemessenen BAK von mehr als 2 ‰ sei die Alkoholfahrt des Autofahrers somit als grob fahrlässig zu werten gewesen. Die Kausalität zwischen Unfall und alkohol­be­dingter Fahrun­tüch­tigkeit hat das Gericht entsprechend der Regeln zum Anscheinsbeweis vermutet.

Schwerwiegende Trunken­heitsfahrt führte zur Leistungs­freiheit der Versicherung

Wird der Versi­che­rungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, so das Landgericht weiter, könne die Versicherung ihre Leistung nach § 81 Abs. 2 VVG regelmäßig kürzen. Hat ein Autofahrer jedoch infolge einer absoluten Fahrun­tüch­tigkeit einen Unfall verursacht, so komme sogar eine vollständige Leistungsfreiheit in Betracht (BGH, Urt. v. 22.06.2011 - IV ZR 225/10 -). Voraussetzung dafür sei, dass die Abwägung aller Umstände des Einzelfalls die Trunken­heitsfahrt als ebenso schwerwiegend erscheinen lassen, wie die vorsätzliche Herbeiführung des Versi­che­rungsfalls (§ 81 Abs. 1 VVG). Dies sei hier der Fall gewesen. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Autofahrer eine BAK von 2,07 ‰ aufwies und somit weit über der Grenze der absoluten Fahrun­tüch­tigkeit von 1,1 ‰ lag.

Quelle: Landgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)

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