18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss08.05.2013

Stromversorger haftet nicht für einen Über­spannungs­schadenFreilegen von Kabeln zu Kontrollzwecken für Stromanbieter wirtschaftlich nicht zumutbar

Ein Stromversorger haftet nicht für einen Über­spannungs­schaden des Kunden, weil er erdverlegte Kabel in dem von ihm betriebenen Stromnetz nicht in regelmäßigen Zeitabständen gewartet und kontrolliert hat. Dies entschied das Oberlan­des­gericht. Hamm.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die klagenden Eheleute aus Minden beziehen den Strom für das von ihnen bewohnte Hausgrundstück über erdverlegte Kabel von dem in Minden ansässigen beklagten Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen. Infolge einer Strom­ver­sor­gungs­störung erlitten die Kläger am 22. September 2011 einen Überspan­nungs­schaden, dessen Regulierung sie von der Beklagten verlangt haben.

Kläger verlangen Schadensersatz für Reparaturkosten

Vor ca. 20 Jahren war ein auf dem Grundstück der Kläger verlegtes Nieder­span­nungskabel der Beklagten unbemerkt beschädigt worden. Bedingt hierdurch kam es am Schadenstag zu einer "Nulllei­ter­un­ter­brechung", die den Schaden im Zusammentreffen mit einem Kurzschluss auslöste. Ihr Begehren auf Ersatz von Reparaturkoten in Höhe von ca. 4.500 Euro haben die Kläger damit begründet, dass die Beklagte das von ihr betriebene Stromnetz unzureichend kontrolliert und gewartet habe. Ihre Kontroll- und Wartungspflicht ergebe sich aus § 11 Energie­wirt­schafts­gesetz. Außerdem habe es die Beklagte versäumt, die Kläger auf den fehlenden Einbau von Überspan­nungs­schutz­maß­nah­men­hin­zu­weisen.

Norm verlangt vom Betreiber keine nicht anlassbezogenen, regelmäßigen generellen Kontrollen der erdverlegten Stromkabel

Das Schaden­s­er­satz­be­gehren der Kläger blieb jedoch erfolglos. Nach der des Oberlan­des­ge­richts Hamm kann der Beklagten keine für den Schaden der Kläger verantwortliche Pflicht­ver­letzung vorgeworfen werden. Nach § 11 Energie­wirt­schafts­gesetz sei ein Betreiber von Energie­ver­sor­gungs­netzen zwar verpflichtet das Netz sicher zu betreiben und zu warten. Die Pflicht bestehe aber nur, soweit dies wirtschaftlich zumutbar sei. Die Norm verlange vom Betreiber keine nicht anlassbezogenen, regelmäßigen generellen Kontrollen der erdverlegten Stromkabel. Ein Freilegen der Kabel zum Zwecke ihrer Kontrolle sei wirtschaftlich nicht zumutbar, das gelte ebenfalls für eine Kontrolle mittels Isola­ti­o­ns­mes­sungen. Die Beklagte hafte im vorliegenden Fall auch nicht, weil sie es versäumt habe, die Kläger auf die Gefahrenlage hinzuweisen. Über den Umfang der bei den Klägern konkret erforderlichen Siche­rungs­maß­nahmen habe die Beklagte nicht informieren müssen. Die Annahme einer derartigen Aufklä­rungs­pflicht sei zu weitreichend, weil sie von den beim jeweiligen Kunden vorhandenen technischen Geräten abhänge. Im Übrigen hätten die Kläger bereits nicht ausreichend dargetan, dass sie in Kenntnis der Gefahrenlage auf eigene Kosten Überspan­nungs­schutz­maß­nahmen installiert hätten.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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