23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17752

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Urteil25.02.2014BundesgerichtshofVI ZR 144/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZD 2014, 379Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2014, Seite: 379
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Wuppertal, Urteil21.02.2012, 39 C 291/10
  • Landgericht Wuppertal, Urteil05.03.2013, 16 S 15/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil25.02.2014

Netzbetreiber haftet für Über­spannungs­schäden an Elektrogeräten nach Störungen bei der StromversorgungNetzbetreiber ist als Hersteller des fehlerhaften Produkts "Elektrizität" anzusehen und haftet daher aufgrund des Produkt­haftungs­gesetzes

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass ein Netzbetreiber für Schäden an Haushalts­geräten, die durch eine Überspannung nach einer Störung der Stromversorgung entstanden sind, aufgrund der verschuldens­unabhängigen (Gefährdungs-) Haftung nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG haftet.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls macht gegen die Beklagte Schadensersatz wegen eines Überspan­nungs­schadens geltend. Die Beklagte ist Betreiberin eines kommunalen Stromnetzes und stellt dieses den Strom­pro­du­zenten (Einspeisen) und Abnehmern zur Verfügung. Dazu nimmt sie auch Trans­for­ma­tionen auf eine andere Spannungsebene (Niederspannung ca. 230 Volt) vor.

Elektrogeräte und Heizung nach Überspannung beschädigt

Nach einer Störung der Stromversorgung in dem Wohnviertel des Klägers trat nach einem Stromausfall in seinem Hausnetz eine Überspannung auf, durch die mehrere Elektrogeräte und die Heizung beschädigt wurden. Die Ursache für die Überspannung lag in der Unterbrechung von zwei so genannten PEN-Leitern ( PEN = protective earth neutral) in der Nähe des Hauses des Klägers, über die sein Haus mit der Erdungsanlage verbunden war.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Amtsgericht hat die auf Ersatz des entstandenen Schadens gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht der Klage abzüglich der Selbst­be­tei­ligung von 500 Euro gemäß § 11 des Produkt­haf­tungs­ge­setzes (ProdHaftG) stattgegeben. Der unter anderem für Rechtss­trei­tig­keiten über Ansprüche aus dem Produkt­haf­tungs­gesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat die vom Landgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Abnehmer muss nicht mit übermäßigen Spannungs­schwan­kungen rechnen

Die Beklagte haftet aufgrund der verschul­den­su­n­ab­hängigen (Gefährdungs-) Haftung nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG. Gemäß § 2 ProdHaftG ist neben beweglichen Sachen auch Elektrizität ein Produkt im Sinne dieses Gesetzes. Die Elektrizität wies aufgrund der Überspannung einen Fehler gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG auf, der die Schäden an den Elektrogeräten und der Heizung, also an üblichen Verbrauchs­geräten des Klägers, verursacht hat. Mit solchen übermäßigen Spannungs­schwan­kungen muss der Abnehmer nicht rechnen. Die beklagte Netzbetreiberin ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG auch als Herstellerin des fehlerhaften Produkts Elektrizität anzusehen. Dies ergibt sich daraus, dass sie Trans­for­ma­tionen auf eine andere Spannungsebene, nämlich die so genannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letzt­ver­brauchern, vornimmt. In diesem Fall wird die Eigenschaft des Produkts Elektrizität durch den Betreiber des Stromnetzes in entscheidender Weise verändert, weil es nur nach der Transformation für den Letzt­ver­braucher mit den üblichen Verbrauchs­geräten nutzbar ist. Ein Fehler des Produkts lag auch zu dem Zeitpunkt vor, als es in den Verkehr gebracht wurde (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG), weil ein Inver­kehr­bringen des Produkts Elektrizität erst mit der Lieferung des Netzbetreibers über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer erfolgt.

Produkt­haf­tungs­gesetz

§ 1

(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbe­schä­digung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.

(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn

1. er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,

§ 2

Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, sowie Elektrizität.

§ 3

(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berück­sich­tigung aller Umstände, insbesondere

a) seiner Darbietung,

b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,

c) des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,

berech­tig­terweise erwartet werden kann.

§ 4

1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unter­schei­dungs­kräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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