Dokument-Nr. 23875
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss08.12.2016
Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bleiben in der LandwirtschaftLandwirten steht Vorkaufsrecht für landwirtschaftliche Grundstücke zu
Durch das Ausüben eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts können an Nichtlandwirte verkaufte, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke für den Erwerb durch einen Landwirt gesichert werden, so dass sie in der Landwirtschaft verbleiben. Die grundstücksverkehrsrechtliche Genehmigung für den von den Nichtlandwirten abgeschlossenen Kaufvertrag ist dann zu versagen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm entschieden und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Schwelm.
Die Beteiligten des zugrunde liegenden Verfahrens streiten über die Genehmigung eines Kaufvertrages und die wirksame Ausübung eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts. Ein Landwirt aus Breckerfeld war in Insolvenz geraten. Der Insolvenzverwalter verkaufte im Juni 2014 ein zur Insolvenzmasse gehörendes, landwirtschaftlich genutztes Grundstück mit einer Größe von ca. 2,6 Hektar für rund 36.600 Euro an zwei Nichtlandwirte aus Schalksmühle. Diese beabsichtigten zunächst, die Flächen nach einem als "Arche Zwo-Konzept" bezeichneten Pilotprojekt zu bearbeiten und als Sacheinlage in die Gründung eines Unternehmens zur gesunden Lebensmittelproduktion einzubringen. Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens änderten sie ihr Konzept dahingehend, nunmehr eine Kurzumtriebsplantage zur Energieholzgewinnung (Holzpellets) betreiben zu wollen. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses waren die Flächen an einen anderen Landwirt verpachtet, der sie landwirtschaftlich nutzte. Dieser war in der Folgezeit bereit, sie zu dem vereinbarten Kaufpreis als Eigenland für seinen landwirtschaftlichen Betrieb zu erwerben.
Siedlungsunternehmen entscheidet sich für Ausübung eines Vorkaufsrechts zu Gunsten eines erwerbswilligen Landwirts
Die mit der Prüfung des Kaufvertrages nach dem Grundstücksverkehrsgesetz befasste Kreisstelle Märkischer Kreis/Ennepe-Ruhr der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen beteiligte das in Dortmund ansässige, landeseigene Siedlungsunternehmen und die Bezirksregierung in Arnsberg als Siedlungsbehörde. Nach entsprechender Empfehlung durch die Siedlungsbehörde entschied sich das Siedlungsunternehmen für die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach dem Reichssiedlungsgesetz zu Gunsten des erwerbswilligen Landwirts, der die Flächen bereits als Pächter nutzte. Dies teilte die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer sodann den Beteiligten mit. (Hinweis: Durch ein wirksam ausgeübtes Vorkaufsrecht kann der Landwirt anstelle der Nichtlandwirte die infrage stehenden Grundstücke zu den im Kaufvertrag vereinbarten Bedingungen erwerben. Der Kaufvertrag der Nichtlandwirte wäre dann nicht durchführbar.)
Gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts haben sich die Käufer mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt und gemeint, dass die grundstücksverkehrsrechtliche Genehmigung ihres Kaufvertrages mangels wirksam ausgeübten Vorkaufsrechts als erteilt zu gelten habe.
Grundstücksverkehrsrechtliche Genehmigung des Kaufvertrages der Nichtlandwirte wurde zu Recht versagt
Der Antrag blieb erfolglos. Das Oberlandesgerichts Hamm stellte fest, dass die grundstücksverkehrsrechtliche Genehmigung nicht als erteilt zu gelten hat und auch zu Gunsten der Käufer nicht erteilt werden kann. Die zuständige Kreisstelle der Landwirtschaftskammer habe, so das Gericht, die grundstücksverkehrsrechtliche Genehmigung des Kaufvertrages der Nichtlandwirte zu Recht versagt, nachdem das Siedlungsunternehmen in dem zwischengeschalteten Verfahren das Vorkaufsrecht zu Gunsten des Landwirts ausgeübt habe. Die gesetzlichen Anforderungen des Grundstücksverkehrsgesetzes und des Reichssiedlungsgesetzes seien insoweit eingehalten worden. Mangels formaler Verstöße könne daher der Kaufvertrag der Nichtlandwirte nicht bereits aus diesen Gründen als von Gesetzes wegen genehmigt gelten.
"Ungesunde Verteilung" von Grund und Boden ist zulässiger Versagungsgrund
Die Genehmigung des Kaufvertrages der Nichtlandwirte sei zudem auch in der Sache zu versagen. Nach dem Grundstücksverkehrsgesetz sei die "ungesunde Verteilung" von Grund und Boden ein Versagungsgrund. Von einer solchen Verteilung sei nach der Rechtsprechung auszugehen, wenn ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert werde, obwohl ein Landwirt vorhanden sei, der die Fläche dringend zur Aufstockung seines Betriebes benötige und in der Lage und bereit sei, sie zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall in der Person des Pächters erfüllt. Die Käufer seien keine Haupt- oder Nebenerwerbslandwirte. Sie seien solchen aufgrund der von Ihnen beabsichtigten Grundstücksnutzung auch nicht gleichzustellen. Ihr zwischenzeitlich wieder aufgegebenes "Arche Zwo-Konzept" sei nicht hinreichend konkret und zeitnah umsetzbar gewesen. Ihr Plan für eine Kurzumtriebsplantage habe im Genehmigungsverfahren noch nicht vorgelegen und habe daher nicht berücksichtigt werden können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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