18.12.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 23875

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss08.12.2016

Landwirt­schaftlich genutzte Grundstücke bleiben in der LandwirtschaftLandwirten steht Vorkaufsrecht für landwirt­schaftliche Grundstücke zu

Durch das Ausüben eines siedlungs­rechtlichen Vorkaufsrechts können an Nichtlandwirte verkaufte, landwirt­schaftlich genutzte Grundstücke für den Erwerb durch einen Landwirt gesichert werden, so dass sie in der Landwirtschaft verbleiben. Die grundstücks­verkehrs­rechtliche Genehmigung für den von den Nichtlandwirten abgeschlossenen Kaufvertrag ist dann zu versagen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden und bestätigte damit die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Amtsgerichts Schwelm.

Die Beteiligten des zugrunde liegenden Verfahrens streiten über die Genehmigung eines Kaufvertrages und die wirksame Ausübung eines siedlungs­recht­lichen Vorkaufsrechts. Ein Landwirt aus Breckerfeld war in Insolvenz geraten. Der Insol­venz­ver­walter verkaufte im Juni 2014 ein zur Insolvenzmasse gehörendes, landwirt­schaftlich genutztes Grundstück mit einer Größe von ca. 2,6 Hektar für rund 36.600 Euro an zwei Nichtlandwirte aus Schalksmühle. Diese beabsichtigten zunächst, die Flächen nach einem als "Arche Zwo-Konzept" bezeichneten Pilotprojekt zu bearbeiten und als Sacheinlage in die Gründung eines Unternehmens zur gesunden Lebens­mit­tel­pro­duktion einzubringen. Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens änderten sie ihr Konzept dahingehend, nunmehr eine Kurzum­trie­bs­plantage zur Energie­holz­ge­winnung (Holzpellets) betreiben zu wollen. Im Zeitpunkt des Vertrags­ab­schlusses waren die Flächen an einen anderen Landwirt verpachtet, der sie landwirt­schaftlich nutzte. Dieser war in der Folgezeit bereit, sie zu dem vereinbarten Kaufpreis als Eigenland für seinen landwirt­schaft­lichen Betrieb zu erwerben.

Siedlungs­un­ter­nehmen entscheidet sich für Ausübung eines Vorkaufsrechts zu Gunsten eines erwerbswilligen Landwirts

Die mit der Prüfung des Kaufvertrages nach dem Grund­s­tücks­ver­kehrs­gesetz befasste Kreisstelle Märkischer Kreis/Ennepe-Ruhr der Landwirt­schafts­kammer Nordrhein-Westfalen beteiligte das in Dortmund ansässige, landeseigene Siedlungs­un­ter­nehmen und die Bezirks­re­gierung in Arnsberg als Siedlungs­behörde. Nach entsprechender Empfehlung durch die Siedlungs­behörde entschied sich das Siedlungs­un­ter­nehmen für die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach dem Reichs­sied­lungs­gesetz zu Gunsten des erwerbswilligen Landwirts, der die Flächen bereits als Pächter nutzte. Dies teilte die Kreisstelle der Landwirt­schafts­kammer sodann den Beteiligten mit. (Hinweis: Durch ein wirksam ausgeübtes Vorkaufsrecht kann der Landwirt anstelle der Nichtlandwirte die infrage stehenden Grundstücke zu den im Kaufvertrag vereinbarten Bedingungen erwerben. Der Kaufvertrag der Nichtlandwirte wäre dann nicht durchführbar.)

Gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts haben sich die Käufer mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt und gemeint, dass die grund­s­tücks­ver­kehrs­rechtliche Genehmigung ihres Kaufvertrages mangels wirksam ausgeübten Vorkaufsrechts als erteilt zu gelten habe.

Grund­s­tücks­ver­kehrs­rechtliche Genehmigung des Kaufvertrages der Nichtlandwirte wurde zu Recht versagt

Der Antrag blieb erfolglos. Das Oberlan­des­ge­richts Hamm stellte fest, dass die grund­s­tücks­ver­kehrs­rechtliche Genehmigung nicht als erteilt zu gelten hat und auch zu Gunsten der Käufer nicht erteilt werden kann. Die zuständige Kreisstelle der Landwirt­schafts­kammer habe, so das Gericht, die grund­s­tücks­ver­kehrs­rechtliche Genehmigung des Kaufvertrages der Nichtlandwirte zu Recht versagt, nachdem das Siedlungs­un­ter­nehmen in dem zwischen­ge­schalteten Verfahren das Vorkaufsrecht zu Gunsten des Landwirts ausgeübt habe. Die gesetzlichen Anforderungen des Grund­s­tücks­ver­kehrs­ge­setzes und des Reichs­sied­lungs­ge­setzes seien insoweit eingehalten worden. Mangels formaler Verstöße könne daher der Kaufvertrag der Nichtlandwirte nicht bereits aus diesen Gründen als von Gesetzes wegen genehmigt gelten.

"Ungesunde Verteilung" von Grund und Boden ist zulässiger Versagungsgrund

Die Genehmigung des Kaufvertrages der Nichtlandwirte sei zudem auch in der Sache zu versagen. Nach dem Grund­s­tücks­ver­kehrs­gesetz sei die "ungesunde Verteilung" von Grund und Boden ein Versagungsgrund. Von einer solchen Verteilung sei nach der Rechtsprechung auszugehen, wenn ein landwirt­schaftlich genutztes Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert werde, obwohl ein Landwirt vorhanden sei, der die Fläche dringend zur Aufstockung seines Betriebes benötige und in der Lage und bereit sei, sie zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall in der Person des Pächters erfüllt. Die Käufer seien keine Haupt- oder Neben­er­wer­bs­landwirte. Sie seien solchen aufgrund der von Ihnen beabsichtigten Grund­s­tücks­nutzung auch nicht gleichzustellen. Ihr zwischen­zeitlich wieder aufgegebenes "Arche Zwo-Konzept" sei nicht hinreichend konkret und zeitnah umsetzbar gewesen. Ihr Plan für eine Kurzum­trie­bs­plantage habe im Geneh­mi­gungs­ver­fahren noch nicht vorgelegen und habe daher nicht berücksichtigt werden können.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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