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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil23.11.2011

Verkauf landwirt­schaft­licher Flächen an Nichtlandwirte unzulässigMittels Grund­s­tücks­ver­kehrs­ge­neh­migung soll „ungesunden Verteilung von Grund und Boden“ verhindert werden

Wer landwirt­schaftliche Flächen verkaufen will, kann sich seinen Käufer nicht immer selber aussuchen. Jedenfalls dann nicht, wenn der Wunschkäufer selber kein Landwirt ist. In solchen Fällen besteht in Niedersachsen ein Vorkaufsrecht für Landwirte. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg hervor.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls wollte landwirt­schaftliche Flächen an jemanden verkaufen, der selber nicht Landwirt ist. Der Käufer hatte die Fläche für seine Enkeltochter vorgesehen, die eine Ausbildung zur Landwirtin macht. Die Beteiligten schlossen einen notariellen Kaufvertrag. Dabei gaben sie einen niedrigeren Kaufpreis als vereinbart an. Der Landkreis verweigerte die erforderliche Grund­s­tücks­ver­kehrs­ge­neh­migung, weil der Käufer kein Landwirt sei und stellte fest, dass die Nieder­säch­sische. Landge­sell­schaft das ihr gesetzlich zustehende Vorkaufsrecht ausgeübt habe, um die Flächen an einen Landwirt zu übertragen.

Nieder­säch­sische Landge­sell­schaft mbH) hat Vorkaufsrecht, um Flächen an Landwirte weiterzugeben

Dagegen wehrten sich sowohl Verkäuferin als auch Käufer, im Ergebnis ohne Erfolg. Der Landwirt­schaftssenat des Oberlan­des­ge­richts Hamm hat das Amtsgericht Delmenhorst in seiner Entscheidung bestätigt. Beim Verkauf einer landwirt­schaft­lichen Fläche braucht der Verkäufer eine Grund­s­tücks­ver­kehrs­ge­neh­migung. Es soll verhindert werden, dass es zu einer „ungesunden Verteilung von Grund und Boden“ kommt (§ 9 Abs. 1 GrdstVG), indem die knappen Flächen an Nichtlandwirte verkauft werden. Gleichzeitig hat in diesen Fällen das zuständige gemeinnützige Siedlungs­un­ter­nehmen (in Niedersachsen die Nieder­säch­sische Landge­sell­schaft mbH) ein Vorkaufsrecht, um die Flächen an einen Landwirt weiterzugeben.

Vorkaufsrecht wurde wirksam ausgeübt

Dies führt dazu, dass sich der Verkäufer landwirt­schaft­licher Flächen seinen Käufer nicht immer selber aussuchen kann. Der Landwirt­schaftssenat führte aus, das Vorkaufsrecht sei in diesem Fall wirksam ausgeübt worden. Für die Geneh­mi­gungs­pflicht sei allein entscheidend, ob der Erwerber selber Landwirt sei und nicht welche Absichten er mit dem Grundstück habe. Die Verkäuferin könne nach Ausübung des Vorkaufsrechts durch die neue Käuferin auch nicht mehr wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten. Mit dieser Entscheidung ist ein Kaufvertrag zwischen der Verkäuferin und der Nieder­säch­sischen Landge­sell­schaft mit dem beurkundeten niedrigeren Kaufpreis zustande gekommen. Den tatsächlich vereinbarten höheren Kaufpreis bekommt die Verkäuferin nicht.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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