21.11.2024
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Dokument-Nr. 10862

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Bundessozialgericht Urteil12.01.2011

BSG: Keine Versi­che­rungs­freiheit der Mitglieder des board of directors bei McDonald's in DeutschlandAnwendung der für Vorstands­mit­glieder einer Aktien­ge­sell­schaft nach deutschem Recht geltenden Ausnah­me­be­stim­mungen nicht möglich

Mitglieder des board of directors einer US-Kapital­ge­sell­schaft sind nicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung versi­che­rungsfrei. Die für Vorstands­mit­glieder einer Aktien­ge­sell­schaft nach deutschem Recht geltenden Ausnah­me­be­stim­mungen können hierbei keine Anwendung finden. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall war die Frage der Versi­che­rungs­pflicht von Mitgliedern des board of directors (Kläger zu 2 und3 ) der Schnell­re­stau­rantkette McDonald's streitig, die als Kapital­ge­sell­schaft nach dem Recht des Staates Delaware/USA mit Zweignie­der­lassung in München (Kläger zu 1) organisiert ist. Das Landes­so­zi­al­gericht hatte die Berufung der Kläger zurückgewiesen, da Mitglieder des board of directors einer US-Corporation anders als Vorstands­mit­glieder einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts nicht versi­che­rungsfrei seien. Mit ihrer Revision haben die Kläger geltend gemacht, aufgrund der Struktur und wirtschaft­lichen Stärke der Gesellschaft seien die Mitglieder des board of directors sozial ebenso wenig schutzbedürftig wie Vorstands­mit­glieder einer deutschen Aktien­ge­sell­schaft und deshalb von der Arbeitslosen- und Rentenversicherung zu befreien. Die Nichtanwendung der Vorschriften über die Versi­che­rungs­freiheit verletze das im Freund­schafts­vertrag enthaltene Diskri­mi­nie­rungs­verbot sowie die in Art VII des Freund­schafts­vertrags gewährte Nieder­las­sungs­freiheit, die der Nieder­las­sungs­freiheit innerhalb der Europäischen Union vergleichbar sei.

Unter­schiedliche Behandlung von Gesellschaften aus Drittstaaten mit EU-Gesellschaften zulässig

Die Revisionen der Kläger hatten keinen Erfolg. Die Kläger zu 2 und 3 unterlagen als Beschäftigte der Versi­che­rungs­pflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Von der Versi­che­rungs­pflicht sind sie auch nicht mit Rücksicht auf ihre Berufung zum Mitglied des board of directors der Klägerin zu 1 ausgenommen. Die für Vorstands­mit­glieder einer Aktien­ge­sell­schaft nach deutschem Recht geltende Ausnah­me­be­stim­mungen finden vorliegend keine - entsprechende Anwendung. Eine hierfür erforderliche ausdrückliche Äquivalenzregel, die eine Tatbe­stands­gleich­stellung herbeiführen könnte, enthält das inländische Recht nicht. Sie ergibt sich auch nicht aus den mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Vereinbarungen. Dies gilt auch für den Freundschafts-, Handels- und Schiff­fahrts­vertrag vom 29. Oktober 1954. Aus diesem Vertrag lässt sich – auch nicht mittelbar aus dem Gebot der Inlän­der­be­handlung im Sinne von Art VII Abs. 1 des Freund­schafts­ver­trages – das Gebot einer Tatbe­stands­gleich­stellung herleiten. Die Kläger können sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf das vom EuGH entwickelte Gleich­be­hand­lungsgebot zugunsten mitglied­s­taat­licher Kapitalgesellschaften berufen. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf die Nieder­las­sungs­freiheit nach Art. 49, 54 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU. Diese verbietet auch im Zusammenwirken mit dem verfas­sungs­recht­lichen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz nicht, Gesellschaften aus Drittstaaten anders zu behandeln als EU-Gesellschaften.

Hinweise zur Rechtslage § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III

(1) Versi­che­rungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als

[…]

5. Mitglieder des Vorstandes einer Aktien­ge­sell­schaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. Konzern­un­ter­nehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.

§ 1 Satz 4 SGB VI

… Mitglieder des Vorstandes einer Aktien­ge­sell­schaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versi­che­rungs­pflichtig beschäftigt, wobei Konzern­un­ter­nehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten.

[…]

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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