23.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 17668

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Oberlandesgericht Hamm Urteil09.01.2014

Vermächt­nis­nehmerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe eines zu Lebzeiten des Erblassers an einen Dritten verschenkten VermächtnissesTestamentarisch Bedachte kann Geschenk an Dritten nur unter besonderen Voraussetzungen heraus verlangen

Auch wenn Ehegatten in einem gemein­schaft­lichen Testament bestimmen, dass ein Vermö­gens­ge­genstand nach dem Tode des Letzt­vers­ter­benden einem bestimmten Empfänger zustehen soll, kann der überlebende Ehegatte über diesen Gegenstand zu Lebzeiten verfügen und ihn an einen Dritten verschenken. Der testamentarisch Bedachte, kann den Gegenstand nach dem Tode des letzt­vers­ter­benden Ehegatten vom beschenkten Dritten nur unter besonderen Voraussetzungen heraus verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die in den Jahren 1920 und 1929 geborenen Eheleute waren Eigentümer eines in Essen-Bochold gelegenen Doppel­h­aus­grund­stücks und Eltern zweier im Jahre 1951 und 1953 geborener Töchter. Im Jahre 1990 übertrugen sie der älteren Tochter eine Haushälfte und legten in einem gemein­schaft­lichen Testament fest, dass die andere, noch von ihnen bewohnte Haushälfte nach dem Tode des Letzt­vers­ter­benden ihrer jüngeren Tochter, der ebenfalls in Essen lebenden Klägerin, zustehen sollte. Der Ehemann verstarb im Jahre 1990 und wurde von der überlebenden Ehefrau allein beerbt. Diese wiederum übertrug im Jahre 1993 - nach einem Zerwürfnis mit ihrer jüngeren Tochter (der Klägerin) - die von ihr weiterhin bewohnte Haushälfte ohne Gegenleistung ihrem Enkel, einem im Jahre 1969 geborenen Sohn ihrer älteren Tochter. Sie begründete die Übertragung mit tätlichen Angriffen der Tochter auf sie und erklärte, dass sie ihr auch das Pflicht­teilsrecht entziehe.

Tochter klagt auf Übertragung und Herausgabe der Haushälfte

Nach dem Tode der Ehefrau im Jahre 2009 hat die Klägerin den Sohn ihrer Schwester auf Übertragung und Herausgabe der Haushälfte verklagt. Ihr Begehren hat sie damit begründet, ihre Mutter habe die Haushälfte ihrem Enkel schenkweise und in der Absicht übertragen, das bei ihrem Tode der Klägerin zustehende Recht auf die Haushälfte zu beeinträchtigen.

Anspruch auf Übertragung des Grundbesitzes und Herausgabe der Haushälfte nicht erkennbar

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Oberlan­des­gericht Hamm hat keinen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Übertragung des Grundbesitzes und Herausgabe der Haushälfte feststellen können.

Voraussetzungen für Herausgabe des Geschenk nach dem Eintritt des Erbfalls nicht gegeben

Zwar gebe es gesetzliche Vorschriften, nach denen die von einem Erblasser zu seinen Lebzeiten (wirksam) beschenkte Person ihr Geschenk nach dem Eintritt des Erbfalls an den späteren Vertragserben bzw. den in dem gemein­schaft­lichen Testament bestimmten Schlusserben oder an den Vermächtnisnehmer herauszugeben habe, wenn der Erblasser die Schenkung in der Absicht vorgenommen hatte, den späteren Erben oder Vermächt­nis­nehmer zu beeinträchtigen. Die Voraussetzungen dieser Ansprüche seien aber im vorliegenden Fall nicht feststellbar.

Tochter steht als Vermächt­nis­nehmerin kein Heraus­ga­be­an­spruch gegen ihren Neffen zu

Infolge des im Jahre 1990 errichteten gemein­schaft­lichen Testaments sei die Klägerin nicht Vertragserbin, sondern nur Vermächt­nis­nehmerin geworden. Als Vermächtnis habe ihr die in Frage stehende Haushälfte zugewandt werden sollen. Das ergebe eine Auslegung des Testaments ihrer Eltern. Als Vermächt­nis­nehmerin stehe der Klägerin kein Herausgabeanspruch gegen ihren Neffen zu. Ein solcher setze voraus, dass die Klägerin zunächst die Erben ihrer Mutter vergeblich auf einen Ausgleich in Anspruch genommen habe. Nach dem Vortrag der Klägerin seien sie und ihre Schwester die Erben ihrer Mutter. Dass sie von ihrer dann vorrangig haftenden Schwester Wertersatz verlangt habe, trage sie bereits nicht konkret vor.

Mögliche Bindung der Mutter an das damals verfügte Vermächtnis hier nicht entscheidend

Deswegen brauche nicht abschließend entschieden zu werden, ob die Mutter bei der Übertragung des Hausgrundstücks auf den Enkel an das im Jahre 1990 verfügte Vermächtnis gebunden war, weil die testa­men­ta­rische Vermächt­ni­s­a­n­ordnung in einem Wechselbezug zu ihrer Einsetzung als Alleinerbin des Ehemannes gestanden hat. Nur in diesem Fall hätte sich überhaupt ein Anspruch der Klägerin gegen den Neffen ergeben.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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