14.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil12.03.2015

Ausnutzung des Verfü­gungs­rahmens einer überlassenen Kreditkarte nach dem Tod des Inhabers nicht strafbarOLG Hamm hebt Verurteilung einer Haushälterin wegen Untreue auf

Überlässt der Kredit­kar­te­n­inhaber seine Karte einem Dritten zur eigennützigen Verwendung, macht sich der Dritte nicht bereits dann strafbar, wenn er die Kreditkarte nach dem Tode des Inhabers weiterhin ausnutzt. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und sprach die Angeklagte unter Aufhebung des Berufungs­urteils des Landgerichts Siegen frei.

Die heute 57 Jahre alte Angeklagte des zugrunde liegenden Verfahrens aus dem Kreis Olpe betreute den Haushalt eines im Januar 2013 verstorbenen, vermögenden Bewohners des Kreises Olpe. Dieser überließ ihr im September 2012 seine Kreditkarte zur freien Nutzung, also für eigene Zwecke. Die Karte hatte einen Verfü­gungs­rahmen von 5.000 Euro/Monat. Nach dem Tode ihres Arbeitgebers und in der Kenntnis, nicht zu seiner Erbin berufen zu sein, tätigte die Angeklagte mit der Kreditkarte im Januar 2013 noch 22 Umsätze im Umfang von ca. 4.500 Euro. Das Amts- und - in der Berufungs­instanz - das Landgericht Siegen verurteilten die Angeklagte aufgrund dieses Geschehens wegen Untreue zu einer Geldstrafe 600 Euro, weil sie - so die Begründung - die Kreditkarte zum Nachteil der Erben des verstorbenen Arbeitgebers missbraucht habe.

Tatbestand der Untreue nicht erfüllt

Die gegen die Verurteilung eingelegte Revision der Angeklagten war erfolgreich. Das Oberlan­des­gericht Hamm sprach die Angeklagte frei. Die Tatbestände einer Untreue seien nicht erfüllt, weil die Angeklagte weder gegenüber dem Verstorbenen noch gegenüber den Erben eine für eine Untreu­e­straf­barkeit aber erforderliche Vermö­gens­be­treu­ungs­pflicht gehabt habe. Eine strafrechtlich relevante Vermö­gens­be­treu­ungs­pflicht treffe einen Täter dann, wenn er fremde Vermö­gen­s­in­teressen von einiger Bedeutung zu wahren habe. Insoweit sei bedeutsam, ob die fremdnützige Vermö­gens­fürsorge eine Hauptpflicht der Rechtsbeziehung bilde und ob der Verpflichtete eigen­ver­ant­wortlich entscheiden dürfe. Sein bloßer Bezug zu fremden Vermö­gen­s­in­teressen genüge nicht. Nur einen solchen Bezug zu den Vermö­gen­s­in­teressen der Erben, nicht aber eine strafrechtlich relevante Vermö­gens­be­treu­ungs­pflicht, habe die Angeklagte gehabt, als sie nach dem Tode des Arbeitgebers mit Hilfe der Kreditkarte weitere Umsätze getätigt habe. Ihr sei die Kreditkarte zur eigennützigen Verwendung mit einem schon im Kredit­kar­ten­ver­hältnis begrenzten monatlichen Verfü­gungs­rahmen überlassen worden.

Möglichkeit zur Bestrafung wegen Betruges oder Unterschlagung nicht gegeben

Die Angeklagte sei auch nicht wegen Betruges oder wegen einer Unterschlagung zu bestrafen. Die Händler, bei denen die Angeklagte unter Vorlage der Kreditkarte eingekauft habe, seien nicht getäuscht worden. Die Kreditkarte selbst habe die Angeklagte auch nicht unterschlagen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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