03.12.2024
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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 16724

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Beschluss04.02.2013Oberlandesgericht Hamburg7 W 5/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 601Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 601
  • ITRB 2013, 204Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2013, Seite: 204
  • MMR 2013, 674Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 674
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Vorinstanz:
  • Landgericht Hamburg, Beschluss20.01.2013, 324 O 684/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamburg Beschluss04.02.2013

Unberechtigte Veröf­fent­lichung von privaten Facebook-Nachrichten unzulässigPersönlich­keits­recht begründet Unter­lassungs­anspruch

Wird eine private Facebook-Nachricht unberech­tig­terweise veröffentlicht, liegt eine Persönlich­keits­verletzung vor. Dies rechtfertigt einen Unter­lassungs­anspruch. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Unter­las­sungs­an­spruch gegen das Veröffentlichen einer privaten Facebook-Nachricht in einer öffentlichen Facebook-Gruppe. Da das Landgericht Hamburg darin keine Persön­lich­keits­ver­letzung sah, legte der Betroffene Beschwerde ein.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Oberlan­des­gericht Hamburg gab dem Betroffenen recht. Ihm habe ein Unter­las­sungs­an­spruch zugestanden. Denn die Veröffentlichung der privaten Facebook-Nachricht habe das allgemeine Persön­lich­keitsrecht des Betroffenen verletzt. Der Bundes­ge­richtshof habe bereits ausgeführt, dass jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers ist. Daher stehe ihm grundsätzlich die Befugnis zu, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (BGH, Urt. v. 25.05.1954).

Kein überwiegendes öffentliches Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse

Eine Ausnahme gelte nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts, wenn ein öffentliches Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse überwiegt. Ein solches sei zum Beispiel angenommen worden, als jemand in amtlicher Funktion einen Brief an einen Amtsinhaber mit dem Ziel rechtliche Schritte einzuleiten richtete (BVerfG, NJW 1991, 2339). Ein derartiger Fall des Überwiegens eines öffentlichen Infor­ma­ti­o­ns­in­teresses habe hier jedoch nicht vorgelegen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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