Dokument-Nr. 16724
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- CR 2013, 601Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 601
- ITRB 2013, 204Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2013, Seite: 204
- MMR 2013, 674Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 674
- Landgericht Hamburg, Beschluss20.01.2013, 324 O 684/12
Oberlandesgericht Hamburg Beschluss04.02.2013
Unberechtigte Veröffentlichung von privaten Facebook-Nachrichten unzulässigPersönlichkeitsrecht begründet Unterlassungsanspruch
Wird eine private Facebook-Nachricht unberechtigterweise veröffentlicht, liegt eine Persönlichkeitsverletzung vor. Dies rechtfertigt einen Unterlassungsanspruch. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Unterlassungsanspruch gegen das Veröffentlichen einer privaten Facebook-Nachricht in einer öffentlichen Facebook-Gruppe. Da das Landgericht Hamburg darin keine Persönlichkeitsverletzung sah, legte der Betroffene Beschwerde ein.
Anspruch auf Unterlassung bestand
Das Oberlandesgericht Hamburg gab dem Betroffenen recht. Ihm habe ein Unterlassungsanspruch zugestanden. Denn die Veröffentlichung der privaten Facebook-Nachricht habe das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt. Der Bundesgerichtshof habe bereits ausgeführt, dass jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers ist. Daher stehe ihm grundsätzlich die Befugnis zu, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (BGH, Urt. v. 25.05.1954).
Kein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse
Eine Ausnahme gelte nach Auffassung des Oberlandesgerichts, wenn ein öffentliches Informationsinteresse überwiegt. Ein solches sei zum Beispiel angenommen worden, als jemand in amtlicher Funktion einen Brief an einen Amtsinhaber mit dem Ziel rechtliche Schritte einzuleiten richtete (BVerfG, NJW 1991, 2339). Ein derartiger Fall des Überwiegens eines öffentlichen Informationsinteresses habe hier jedoch nicht vorgelegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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