21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamburg Urteil01.07.2015

YouTube muss Videos nach Hinweis auf Ur­heber­rechts­verletzungen sperrenOLG Hamburg bejaht Haftung von YouTube bzw. Google aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Störerhaftung

Betreiber von Inter­ne­t­an­geboten wie YouTube sind zwar nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Nutzertätigkeit hindeuten. Wird allerdings ein solcher Dienstanbieter auf eine klare Rechts­ver­letzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutz­rechts­verletzungen kommt. Welche Pflichten den Dienstanbieter dabei treffen, insbesondere ob und wieweit er zur Sperrung und dann zur Prüfung und Überwachung der bei ihm hochgeladenen Inhalte verpflichtet ist, bestimmt sich danach, was dem Betreiber nach den Umständen des jeweiligen Falles zuzumuten ist. Eine Verletzung derartiger Pflichten hat der Senat in beiden Verfahren hinsichtlich einzelner Musiktitel bejaht und YouTube bzw. Google insofern zur Unterlassung verpflichtet angesehen.

In den zugrunde liegenden Verfahren wurden die Betreiberin des Videoportals "YouTube" und - in einem der Verfahren - auch deren Mutter­ge­sell­schaft, die Google Inc., wegen des Vorwurfs von Urheber­rechts­ver­let­zungen in Anspruch genommen. Gegenstand der Verfahren sind verschiedene Musiktitel, die durch Nutzer von YouTube im Rahmen von Videoclips hochgeladen und damit öffentlich zugänglich gemacht worden waren, obwohl sie an den Musiktiteln keine Rechte hatten. Daraufhin haben der Rechteinhaber bzw. die Verwer­tungs­ge­sell­schaft GEMA YouTube bzw. Google unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen.

YouTube verneint Haftung für Urheber­rechts­ver­let­zungen

In dem Verfahren 5 U 87/12 wollte die GEMA gegenüber YouTube u.a. ein Verbot der öffentlichen Zugäng­lich­machung in Bezug auf zwölf Musiktitel erreichen, an denen die GEMA die Rechte wahrnimmt. YouTube lehnte eine Unter­las­sungs­ver­pflichtung ab, da sie für etwaige Urheber­rechts­ver­let­zungen nicht hafte. Zum einen stelle sie ihre Videoplattform lediglich den Nutzern zur Verfügung und habe die fraglichen Videos weder selbst erstellt noch hochgeladen. Zum anderen habe sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Urheber­rechts­ver­let­zungen zu begegnen.

YouTube hätte unverzüglich nach Bekanntwerden der Urheber­rechts­verltzung Videoclips sperren müssen

In erster Instanz hatte das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 20. April 2012 u.a. entschieden, dass YouTube zur Unterlassung in Bezug auf sieben der insgesamt zwölf betroffenen Musiktitel verpflichtet sei. Bei diesen sieben Titeln habe die Beklagte gegen die Pflicht verstoßen, die betroffenen Videoclips unverzüglich zu sperren, nachdem sie von der Klägerin über die Urheber­rechts­ver­let­zungen informiert worden war. In Bezug auf die übrigen fünf Titel hatte das Landgericht eine Pflicht­ver­letzung auf Seiten von YouTube verneint und die Klage abgewiesen. Sowohl die GEMA als auch YouTube hatten gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. Beide Rechtsmittel hat das Oberlan­des­gericht Hamburg zurückgewiesen.

Gericht soll Frage um Haftung des Betreiber einer Videoplattform für Urheber­rechts­ver­let­zungen klären

Auch in dem Verfahren 5 U 175/10 ging es u.a. um die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß der Betreiber einer Videoplattform für Urheber­rechts­ver­let­zungen durch Videos haftet, die von Nutzern der Plattform hochgeladen werden. Der Kläger in diesem Verfahren ist als Rechteinhaber in Bezug auf diverse Musikstücke gegen YouTube und die Google, Inc. als Mutter­ge­sell­schaft vorgegangen und hat von beiden u.a. Unterlassung der öffentlichen Zugäng­lich­machung verlangt.

Anbieter müssen bei Urheber­rechts­ve­let­zungen für Sperrung der Dateien sorgen

In beiden Berufungs­ver­fahren hat das Oberlan­des­gericht in Bezug auf einzelne der jeweils betroffenen Musiktitel eine Haftung von YouTube bzw. Google aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Störerhaftung bejaht. Danach sind die Betreiber von Inter­ne­t­an­geboten wie YouTube im Ausgangspunkt zwar nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Nutzertätigkeit hindeuten. Wird allerdings ein solcher Dienstanbieter auf eine klare Rechts­ver­letzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutz­rechts­ver­let­zungen kommt. Welche Pflichten den Dienstanbieter dabei treffen, insbesondere ob und wieweit er zur Sperrung und dann zur Prüfung und Überwachung der bei ihm hochgeladenen Inhalte verpflichtet ist, bestimmt sich danach, was dem Betreiber nach den Umständen des jeweiligen Falles zuzumuten ist. Eine Verletzung derartiger Pflichten hat das Gericht in beiden Verfahren hinsichtlich einzelner Musiktitel bejaht und YouTube bzw. Google insofern zur Unterlassung verpflichtet angesehen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamburg/ra-online

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