18.10.2024
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Dokument-Nr. 13200

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Urteil14.03.2012Oberlandesgericht Hamburg5 U 87/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2012, 411Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2012, Seite: 411
  • MMR 2012, 393Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 393
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamburg Urteil14.03.2012

Urheber­rechts­widrige Downloads: „RapidShare“ haftet als Störer für Urheber­rechts­verstöße der NutzerOberlan­des­gericht Hamburg entscheidet über Prüf- und Handlungs­pflichten des Online-Speicher-Dienstes

Wer Dritten ohne Zustimmung des Urhebers dessen Werk über einen Online-Speicher-Link im Rahmen einer Downloadlink-Sammlung uneingeschränkt im Internet zur Verfügung stellt, verletzt das Recht des Urhebers, über die öffentliche Wiedergabe seines Werkes zu entscheiden. Als Störer kann auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der den entsprechenden Online-Speicherplatz zur Verfügung stellt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sein Geschäftsmodell strukturell die Gefahr massenhafter Begehung von Urheber­rechts­ver­let­zungen in einem Umfang in sich birgt, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungs­pflichten zumutbar macht. Dies entschied das Hanseatische Oberlan­des­gericht Hamburg in einem Rechtsstreit zwischen der GEMA und dem Online-Speicher-Unternehmen „Rapidshare AG“.

Nach dem bundesweit geltenden Urheber­rechts­gesetz steht dem Urheber eines geschützten Werkes das ausschließliche Recht zu, sein Werk öffentlich wiederzugeben. Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst auch das Recht der öffentlichen Zugäng­lich­machung, z.B. im Internet.

Upload eines urheber­rechtlich geschützten Werkes allein lässt keinen verlässlichen Rückschluss auf rechtswidrige Nutzung zu

In einem früheren Urteil aus dem Jahr 2008 (Rapidshare I) hatte das Hanseatische Oberlan­des­gericht entschieden, dass ein Werk bereits mit dem Einstellen in den Online - Dienst „RapidShare“ „öffentlich zugänglich“ i.S.d. Urheber­rechts­ge­setzes gemacht wird. An dieser Rechts­auf­fassung hält das Gericht nicht mehr fest. Vielmehr geht es nun davon aus, dass ein Werk erst dann öffentlich zugänglich gemacht worden ist, wenn die jeweiligen RapidShare-Links im Rahmen von Downloadlink-Sammlungen im Internet dritten Personen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt worden sind. Begründet wird dies u.a. mit den fortent­wi­ckelten Nutzungs­ge­wohn­heiten im Internet: Möglichkeiten, Dateien auf Servern dritter Unternehmen dezentral im Netz zu speichern, seien stärker im Vordringen. Nutzer speicherten immer häufiger Daten bei einem Webhoster, um auf diese Daten jederzeit mit ihren Mobilgeräten zugreifen zu können. Anbietern von dezentralem Speicherplatz im Netz sei es häufig nicht verlässlich möglich, mit vertretbarem Aufwand und ohne unzulässigen Eingriff in geschützte Rechts­po­si­tionen des Nutzers (urheber­rechtlich) zulässige von unzulässigen Speicher­vor­gängen zu unterscheiden. Allein der Upload eines urheber­rechtlich geschützten Werkes auf den Dienst eines Sharehosters wie der Beklagten lasse daher keinen verlässlichen Rückschluss zu, dass es sich hierbei zwingend um eine rechtswidrige Nutzung handele. Im vorliegenden Fall könne daher ein „öffentliches Zugäng­lich­machen“ erst in einer ersten – urheber­rechts­widrigen – Veröf­fent­lichung des Downloadlinks liegen.

Geschäftsmodell von RapidShare birgt strukturell Gefahr der massenhaften Begehung von Urheber­rechts­ver­let­zungen

Nach Auffassung des Gerichts kann die beklagte Rapidshare AG dabei als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden: Der Rapidshare AG wurde daher verboten, über 4.000 konkret bezeichnete Musiktitel im Rahmen ihres Onlinedienstes in der BRD öffentlich zugänglich machen zu lassen. Zwar führe das Geschäftsmodell der Beklagten, ihren Nutzern die Möglichkeit zu eröffnen, Dateien automatisiert auf ihre Server hochzuladen und die generierten Links zum Download zur Verfügung zu halten, noch nicht zu verstärkten Prüfpflichten. Das Geschäftsmodell der Beklagten berge jedoch strukturell und insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit erfolgte besondere Förderung massenhaften Zugriffs auf einzelne Dateien (z.B. durch ein Bonussystem) die Gefahr massenhafter Begehung von Urheber­rechts­ver­let­zungen in einem Umfang in sich, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungs­pflichten zumutbar mache. Damit war die Beklagte nach Auffassung des Gerichts verpflichtet, konkrete Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Rechts­ver­let­zungen zu ergreifen, sobald ihr bekannt geworden war, dass Musikwerke urheber­rechts­widrig öffentlich abrufbar waren.

Erneute Verbreitung der als rechts­ver­letzend erkannten Dateien ist zu unterbinden

Das Gericht stellt heraus, dass im Hinblick darauf, dass eine Urheberrechtsverletzung nicht bereits mit dem Upload auf RapidShare verwirklicht ist, pro-aktive Möglichkeiten der Beklagten, im Rahmen ihres Dienstes potentielle Rechts­ver­let­zungen aufzuspüren und zu verhindern, in nennenswertem Umfang nur insoweit bestehen, als es um ein wiederholtes Upload bereits bekannter Dateien gehe, die rechts­ver­letzende Inhalte enthalten. Es müsse vielmehr nun in erster Linie darum gehen, die erneute Verbreitung als rechts­ver­letzend erkannter Dateien zu unterbinden, z.B. dadurch, dass rechts­ver­letzende Downloadlinks gelöscht und u.a. in Link-Ressourcen im Internet gezielt nach weiteren Links gesucht werde, über die das betreffende Werk in urheber­rechts­ver­let­zender Weise zugänglich gemacht werde.

Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg/ra-online

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