23.11.2024
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Dokument-Nr. 4892

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Oberlandesgericht Köln Urteil21.09.2007

"RapidShare" - OLG Köln ändert vorin­sta­nz­liches UrteilEingrenzung der Prüfpflichten des Betreibers

Das Oberlan­des­gericht Köln hat den Betreibern der sog. Webhosting-Dienste www.rapidshare.de und www.rapidshare.com verboten, bestimmte Musikwerke als Datei ihres Inter­ne­t­an­gebots öffentlich zugänglich zu machen, wenn auf diesen Seiten zugleich auf eine Linksammlung verwiesen wird, mit deren Hilfe das urheber­rechtlich geschützte Musikstück abgerufen werden kann.

Die Betreiber der Dienste müssen danach Sorge dafür tragen, dass urheber­rechtlich geschützte Werke von ihrem Server entfernt werden und Urheber­rechts­ver­let­zungen nicht fortgesetzt werden können, sobald sie von konkreten Rechts­ver­let­zungen erfahren. Die Verwer­tungs­ge­sell­schaft für musikalische Nutzungsrechte (GEMA) hatte den Seiten­be­treibern in den hier zu entscheidenden Fällen angezeigt, dass auf deren Servern 500 urheber­rechtlich geschützte Werke ihres Repertoires abrufbar seien, und hatte die Betreiber in Bezug auf bestimmte Musikdateien abgemahnt, u. a. Titel der Gruppen Sportfreunde Stiller, Silbermond oder Tokio Hotel.

Internet-Nutzer können "mit einem Klick" Dateien, auch umfangreiche Musikwerke oder Videos, auf den Server der Webhoster hochladen. Der Nutzer bekommt sodann die genaue Adresse der Datei in der Form eines (Download-) Links mitgeteilt, mit dessen Hilfe sie wieder heruntergeladen werden kann. Dies ermöglicht dem Internetnutzer auch, den Download-Link zu verteilen, das heißt weiteren Personen mitzuteilen, die sodann ebenfalls kostenlos auf die gespeicherten Inhalte zugreifen können. Ein Verzeichnis der auf dem Server befindlichen Werke bieten die Webhoster nicht an. Im Internet gibt es jedoch (meist von nicht näher bekannten Agenturen im außer­eu­ro­pä­ischen Ausland betriebene) Seiten, welche die Download-Links zugänglich und den Inhalt der betreffenden Dateien über Index- und Suchfunktionen identifizierbar machen. Auf solche Seiten hatten die Betreiber von "RapidShare" auch hier verwiesen. Auf diese Weise können über den zentralen Server nicht nur private Urlaubsvideos o. ä., sondern auch urheber­rechtlich geschützte Werke wie Musik, Filme oder Software ausgetauscht werden.

Der 6. Zivilsenat des Oberlan­des­gericht hat den Betreibern der Seiten im Grundsatz verboten, urheber­rechtlich geschützte Musikwerke über ihr Internetangebot zu verbreiten. Dieses Verbot sei aber - so die Begründung der Urteile - auf solche Urheber­rechts­ver­let­zungen zu beschränken, die die Betreiber nach konkreter Abmahnung auf Grund zumutbarer Überprüfung der in der Urteilsformel genannten Link-Sammlung selbst aufdecken und unterbinden könnten. Die Webhosting-Dienstleister seien nämlich nicht selbst "Täter" der Urheber­rechts­ver­letzung. Zwar machten sie die gespeicherten Musikstücke und anderen Inhalte durch Bereitstellung auf dem Server öffentlich zugänglich. Über die Veröf­fent­lichung entschieden allerdings nicht die Dienstbetreiber, sondern diejenigen, die die Dateien hochladen und sodann Dritten den entsprechenden Link zur Verfügung stellen. Man könne den "Webhostern" in den konkreten Verfahren auch keinen bedingten Vorsatz dahin nachweisen, dass sie Urheber­rechts­ver­let­zungen von vornherein in Kauf nähmen und die Raubkopierszene zur Nutzung ihrer Seiten geradezu einlüden. Die Seitenbetreiber konnten im einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren nämlich glaubhaft machen, dass legale Nutzungs­mög­lich­keiten der Dienste, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaft­liches Bedürfnis bestehe, in großer Zahl vorhanden und üblich seien.

Die Betreiber seien aber, nachdem sie von der GEMA im Hinblick auf konkrete Musikstücke abgemahnt worden seien, insoweit zur regelmäßigen Überprüfung der Linklisten verpflichtet, auf die sie in ihren Seiten selbst verweisen. Erlangt der Seitenbetreiber nach Abmahnung auf diese Weise Kenntnis von der illegalen Verbreitung geschützter Werke, muss er dafür sorgen, dass diese Dateien schnellst­möglich wieder von dem Speicherplatz entfernt werden. Im Ergebnis werden die Webhoster danach nicht zu einer vorsorglichen und aktiven Suche nach Urheber­rechts­ver­let­zungen verpflichtet; sie müssen erst nach Beanstandung, z. B. durch die GEMA, tätig werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Köln vom 24.09.2007

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