21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 25423

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Urteil17.12.1985Oberlandesgericht Hamburg2 UF 209/83
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 1986, 469Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1986, Seite: 469
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hamburg-Harburg, Urteil16.09.1983
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamburg Urteil17.12.1985

Selbst­tö­tungs­gefahr des Kindes rechtfertigt Aufrecht­er­haltung der EheKeine Scheidung aufgrund Härtefalls

Besteht die Gefahr, dass sich das Kind im Falle der Scheidung der Eltern töten wird, ist die Ehe gemäß § 1568 Abs. 1 BGB aufrecht­zu­er­halten. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte sich ein Ehemann im Jahr 1983 von seiner Ehefrau scheiden. Diese hielt eine Scheidung jedoch für unzumutbar, da die ernsthafte Gefahr bestünde, dass sich der gemeinsame 10-jährige Sohn in diesem Fall töten würde. Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hielt dies für unbeachtlich und sprach die Scheidung der Ehe aus. Dagegen richtete sich die Berufung der Ehefrau.

Aufrecht­er­haltung der Ehe aufgrund Selbst­tö­tungs­gefahr des Kindes

Das Oberlan­des­gericht Hamburg entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Schei­dungs­antrag des Ehemanns stehe die Härteklausel des § 1568 Abs. 1 BGB entgegen, wonach die Ehe aufrecht­zu­er­halten sei, wenn und solange dies im Interesse der aus der Ehe hervor­ge­gangenen minderjährigen Kinder ausnahmsweise notwendig sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Nach den Ausführungen eines Sachver­ständigen sei das gemeinsame Kind ernsthaft selbst­mord­ge­fährdet, sollte die Ehe geschieden werden.

Verant­wort­lichkeit der Ehefrau für Selbst­mord­gefahr des Kindes unbeachtlich

Ob die ebenfalls thera­pie­be­dürftige Ehefrau die maßgebliche Ursache für die Selbst­mord­gefahr des Kindes gesetzt habe, sei ohne Bedeutung, so das Oberlan­des­gericht. Entscheidend sei, dass das Kind im Falle der Scheidung der Ehe in Lebensgefahr geraten würde.

Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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