Dokument-Nr. 25423
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- FamRZ 1986, 469Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1986, Seite: 469
- Amtsgericht Hamburg-Harburg, Urteil16.09.1983
Oberlandesgericht Hamburg Urteil17.12.1985
Selbsttötungsgefahr des Kindes rechtfertigt Aufrechterhaltung der EheKeine Scheidung aufgrund Härtefalls
Besteht die Gefahr, dass sich das Kind im Falle der Scheidung der Eltern töten wird, ist die Ehe gemäß § 1568 Abs. 1 BGB aufrechtzuerhalten. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte sich ein Ehemann im Jahr 1983 von seiner Ehefrau scheiden. Diese hielt eine Scheidung jedoch für unzumutbar, da die ernsthafte Gefahr bestünde, dass sich der gemeinsame 10-jährige Sohn in diesem Fall töten würde. Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hielt dies für unbeachtlich und sprach die Scheidung der Ehe aus. Dagegen richtete sich die Berufung der Ehefrau.
Aufrechterhaltung der Ehe aufgrund Selbsttötungsgefahr des Kindes
Das Oberlandesgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Scheidungsantrag des Ehemanns stehe die Härteklausel des § 1568 Abs. 1 BGB entgegen, wonach die Ehe aufrechtzuerhalten sei, wenn und solange dies im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder ausnahmsweise notwendig sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Nach den Ausführungen eines Sachverständigen sei das gemeinsame Kind ernsthaft selbstmordgefährdet, sollte die Ehe geschieden werden.
Verantwortlichkeit der Ehefrau für Selbstmordgefahr des Kindes unbeachtlich
Ob die ebenfalls therapiebedürftige Ehefrau die maßgebliche Ursache für die Selbstmordgefahr des Kindes gesetzt habe, sei ohne Bedeutung, so das Oberlandesgericht. Entscheidend sei, dass das Kind im Falle der Scheidung der Ehe in Lebensgefahr geraten würde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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