18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 2571

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Urteil21.12.2005Oberlandesgericht Schleswig-Holstein15 UF 85/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2006, 874Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 874
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bad Segeberg, Urteil15.04.2005, 13a F 365/02
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Urteil21.12.2005

Scheidung gegenüber suizid­ge­fährdeter Ehefrau kann verweigert werdenZunächst muss ausreichende medizinische Betreuung für die Ehefrau gesichert werden

Die Ehe von einem suizid­ge­fährdeten Kranken darf nicht geschieden werden, bis ausreichende medizinische Versorgung des Kranken gesichert ist. Das hat das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte sich ein Ehemann im Jahr 2004 nach langer Trennungszeit von seiner Ehefrau scheiden lassen. Die Ehefrau stand seit dem Jahr 2003 aufgrund starker Depressionen unter Betreuung und war mit der Scheidung nicht einverstanden. Sie gab für den Fall der Scheidung an, dass sie einen Suizid begehen werde. Ein Sachver­ständiger bescheinigte, dass die Ehefrau unter einer sogenannten gemischten Persönlichkeitsstörung litt. Sie halte in wahnhafter Art und Weise daran fest, die Lebens­ge­mein­schaft mit ihrem Ehemann wieder aufnehmen zu können. Rationalen Argumenten sei sie dabei nicht zugänglich. Ihre Fähigkeit zur kritischen Überprüfung der eigenen Situation sei erheblich eingeschränkt. Der Sachverständige ging von einer akuten Suizidgefahr aus, sollte die Ehe ohne ihr Einverständnis geschieden werden.

Amtsgericht gab Schei­dungs­antrag statt

Das Amtsgericht Bad Segeberg gab dem Schei­dungs­antrag des Ehemanns statt. Eine der Scheidung entge­gen­stehende Härte im Sinne von § 1568 BGB liege nicht vor. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Ehefrau.

Oberlan­des­gericht hält Scheidung aufgrund akuter Suizidgefahr der Ehefrau für unzumutbar

Das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Aufgrund der Härteklausel des § 1568 BGB sei eine Scheidung derzeit nicht möglich. Zwar stelle eine Suiziddrohung eines psychisch Kranken keinen außer­ge­wöhn­lichen Umstand dar, solange der Kranke seine seelischen Reaktionen noch steuern könne. Sei das Steue­rungs­vermögen aber erheblich beeinträchtigt, dürfe die Ehe nicht geschieden werden, bis die ausreichende medizinische Betreuung des Kranken gesichert sei. So lag der Fall hier.

Ehegatte muss zumutbare Maßnahmen zum Schutz des anderen Ehegatten treffen

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts sei es dem antrag­stel­lenden Ehegatten aufgrund noch bestehender ehelicher Bindungen zuzumuten, alles ihm Zumutbare zu tun, um Gefahren für das Leben und die Gesundheit des anderen Ehegatten auszuschließen. Hierzu gehöre, dass der schei­dungs­willige Ehegatte beim Vormund­schafts­gericht Maßnahmen zum Schutz des schei­dungs­un­willigen, psychisch kranken Ehegatten beantragt.

Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

der Leitsatz

1. Bei Suiziddrohung eines psychisch Kranken, der in der Steuerung seiner seelischen Reaktionen erheblich beeinträchtigt ist, darf die Ehe nicht geschieden werden, bis die ausreichende medizinische Betreuung des Kranken gesichert ist.

2. Zu den Obliegenheiten des die Scheidung begehrenden Ehepartners eines psychisch Kranken.

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