Dokument-Nr. 25081
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- NJW-RR 2002, 1443Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2002, Seite: 1443
- Amtsgericht Calw, Urteil19.10.2001, 6 F 69/01
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil14.05.2002
Keine Ehescheidung von 85-jährigem, teilweise gelähmten und pflegebedürftigen Ehemann bei Ablehnung der Scheidung aus GlaubensgründenEhemann kann sich auf unzumutbare Härte berufen
Beabsichtigt eine 81-jährige Ehefrau nach 58 Jahren Ehe sich von ihrem Ehemann zu scheiden, kann dies für den Ehemann eine unzumutbare Härte im Sinne von § 1568 BGB darstellen, wenn er 85 Jahre alt, teilweise gelähmt und pflegebedürftig ist. Nicht unberücksichtigt bleibt zudem der Umstand, dass der Ehemann aus Glaubensgründen einer Ehescheidung nicht zustimmen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vor.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte eine 81-jährige Frau nach 58 Jahren Ehe die Scheidung von ihrem 85-jährigen Ehemann. Dieser lehnte jedoch eine Scheidung aus Glaubensgründen ab und berief sich darauf, dass die Scheidung für ihn eine unzumutbare Härte darstelle. Die Eheleute gehörten der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas an und richteten bis zu ihrer Trennung ihr Leben danach aus. Zudem war der Ehemann aufgrund einiger Schlaganfälle seit mehreren Jahren linksseitig gelähmt, an einen Rollstuhl gebunden und in hohem Maße pflegebedürftig. Das Amtsgericht Calw wies den Antrag auf Ehescheidung zurück. Dagegen richtete sich die Berufung der Ehefrau.
Keine Ehescheidung aufgrund unzumutbarer Härte
Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Ehefrau zurück. Zwar liegen die Voraussetzungen für eine Scheidung an sich vor. Jedoch komme dennoch eine Scheidung nicht in Betracht, da der Ehemann die Scheidung aus Glaubensgründen ablehne und sie aufgrund außergewöhnlicher Umstände für ihn eine unzumutbare Härte darstellen würde. Unter den vorliegenden Umständen könne dem alten und schwerkranken Ehemann eine Ehescheidung in seinen letzten Lebensjahren nicht zugemutet werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2017
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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