23.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 25081

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Urteil14.05.2002Oberlandesgericht Stuttgart18 UF 519/01
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2002, 1443Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2002, Seite: 1443
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Calw, Urteil19.10.2001, 6 F 69/01
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil14.05.2002

Keine Ehescheidung von 85-jährigem, teilweise gelähmten und pflege­be­dürftigen Ehemann bei Ablehnung der Scheidung aus GlaubensgründenEhemann kann sich auf unzumutbare Härte berufen

Beabsichtigt eine 81-jährige Ehefrau nach 58 Jahren Ehe sich von ihrem Ehemann zu scheiden, kann dies für den Ehemann eine unzumutbare Härte im Sinne von § 1568 BGB darstellen, wenn er 85 Jahre alt, teilweise gelähmt und pflegebedürftig ist. Nicht unberück­sichtigt bleibt zudem der Umstand, dass der Ehemann aus Glaubensgründen einer Ehescheidung nicht zustimmen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart vor.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte eine 81-jährige Frau nach 58 Jahren Ehe die Scheidung von ihrem 85-jährigen Ehemann. Dieser lehnte jedoch eine Scheidung aus Glaubensgründen ab und berief sich darauf, dass die Scheidung für ihn eine unzumutbare Härte darstelle. Die Eheleute gehörten der Glaubens­ge­mein­schaft der Zeugen Jehovas an und richteten bis zu ihrer Trennung ihr Leben danach aus. Zudem war der Ehemann aufgrund einiger Schlaganfälle seit mehreren Jahren linksseitig gelähmt, an einen Rollstuhl gebunden und in hohem Maße pflegebedürftig. Das Amtsgericht Calw wies den Antrag auf Ehescheidung zurück. Dagegen richtete sich die Berufung der Ehefrau.

Keine Ehescheidung aufgrund unzumutbarer Härte

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Ehefrau zurück. Zwar liegen die Voraussetzungen für eine Scheidung an sich vor. Jedoch komme dennoch eine Scheidung nicht in Betracht, da der Ehemann die Scheidung aus Glaubensgründen ablehne und sie aufgrund außer­ge­wöhn­licher Umstände für ihn eine unzumutbare Härte darstellen würde. Unter den vorliegenden Umständen könne dem alten und schwerkranken Ehemann eine Ehescheidung in seinen letzten Lebensjahren nicht zugemutet werden.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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