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Dokument-Nr. 32948

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Urteil30.03.2023Oberlandesgericht Hamburg15 U 63/22
Vorinstanz:
  • Landgericht Hamburg, Urteil20.06.2022, 403 HKO 79/22
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamburg Urteil30.03.2023

Werbung eines Mobil­funk­an­bieters mit Begriff "D-Netz" ist nicht irreführendD-Netz als Sammelbegriff für heutige Netze der Telekom und Vodafone

Wirbt ein Mobil­funk­an­bieter mit dem Begriff "D-Netz" so liegt darin keine Irreführung der Verbraucher. Der Sammelbegriff "D-Netz" meint die heutigen Netze der Telekom und Vodafone. Wer den Begriff nicht kennt, unterliegt auch keiner Fehlvorstellung. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit einem Eilantrag beim Landgericht Hamburg sollte einem Mobil­funk­an­bieter im Mai 2022 unter anderem untersagt werden, mit dem Begriff "D-Netz" zu werben. Da es ein solches Netz nicht gibt, sah man darin einen Wettbewerbsverstoß. Das Landgericht erließt eine entsprechende einstweilige Verfügung, wogegen sich die Berufung des Mobil­funk­an­bieters richtete.

Keine Irreführung durch Werbung mit "D-Netz"

Das Oberlan­des­gericht Hamburg entschied zu Gunsten des Mobil­funk­an­bieters. Die Werbung mit "D-Netz" sei nicht irreführend. Der Begriff "D-Netz" werde vom allgemeinen Publikum der Mobilfunknutzer zutreffend als Sammelbegriff für die heutigen Netze der Telekom und Vodafone verstanden. Da der Mobil­funk­an­bieter seinen Kunden Verträge im heutigen Telekom- oder Vodafone-Netz anbietet, sei die Werbung nicht irreführend. Auch wenn es heute kein D-Netz in diesem Sinne mehr gibt und auch nie gab. Gemeint seien offensichtlich die Netze von Telekom und Vodafone und so werde die Angabe vom Verkehr auch verstanden.

Unbekanntheit des Begriffs "D-Netz" unerheblich

Zwar möge jüngeren Verbrauchern der Begriff "D-Netz" unbekannt sein, so das Oberlan­des­gericht. Trotzdem werde keine rechtlich relevante Fehlvorstellung erzeugt. Wer den Begriff "D-Netz" nicht kennt, werde mit ihm schlicht gar nichts anfangen können. Wenn sich Kunden unter "D-Netz" nichts vorstellen können, veranlasse sie die Werbung nicht zu einem Vertragsschluss. Sie werden nicht kaufent­scheidend irregeführt.

Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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