21.11.2024
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Dokument-Nr. 7809

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Finanzgericht Münster Beschluss26.02.2009

Anspa­rab­schreibung wird zum AuslaufmodellBei Freiberuflern nur noch „kleine und mittlere“ Betriebe begünstigt

Auch Steuer­pflichtige, die ihren Gewinn mittels Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln, können eine Anspa­rab­schreibung nach der Altregelung des § 7 g EStG grundsätzlich nicht mehr für das Jahr 2007 in Anspruch nehmen. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Die gesetzliche Neuregelung des § 7 g EStG sieht vor, dass „kleine und mittlere“ Betriebe einen Inves­ti­ti­o­ns­ab­zugs­betrag in Anspruch nehmen können. Betriebe, die ihren Gewinn durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, sind nach dieser Regelung jedoch nur begünstigt, wenn ihr Gewinn 100.000 EUR nicht überschreitet. Demgegenüber konnten solche Betriebe nach Maßgabe der Altregelung des § 7 g EStG eine Anspa­rab­schreibung in Anspruch nehmen, auch wenn ihr Gewinn über 100.000 EUR lag. Wegen des neu eingefügten Größenmerkmals für die Gewährung des Inves­ti­ti­o­ns­ab­zugs­be­trages sind nunmehr insbesondere viele Freiberufler von der Steuer­ver­güns­tigung ausgeschlossen. Umstritten war allerdings bisher, ab wann die insoweit ungünstigere Neuregelung für Betriebe, die ihren Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, gilt: schon ab 2007 oder erst ab 2008.

Altregelung für Anspa­rab­schreibung für das Jahr 2007 nicht mehr gültig

Im Streitfall hatte ein Arzt im Rahmen seiner Gewin­n­er­mittlung für das Jahr 2007 eine gewinnmindernde Anspa­rab­schreibung in Höhe von 36.000 EUR gebildet. Er war der Auffassung, für das Jahr 2007 könne er noch die Altregelung in Anspruch nehmen. Das Finanzamt sah dies anders und berücksichtige die Anspa­rab­schreibung nicht. Die Gewährung eines Inves­ti­ti­o­ns­ab­zugs­be­trages im Sinne der Neuregelung des § 7 g EStG versagte es, weil der Gewinn des Klägers über der 100.000 EUR-Grenze lag. Das Finanzgericht Münster schloss sich in seiner Entscheidung unter Hinweis auf den Sinn und Zweck der Überg­angs­re­gelung des § 52 Abs. 23 EStG der Auffassung des Finanzamtes an. Aus dieser Norm folge, dass die Altregelung des § 7 g EStG nur noch anwendbar sei, wenn der Gewin­n­er­mitt­lungs­zeitraum vor dem 18. August 2007 ende. Entspreche der Gewin­n­er­mitt­lungs­zeitraum allerdings dem Kalenderjahr und ende dieser damit nach dem dem Stichtag, scheide die Anwendung der Altregelung des § 7 g EStG aus. Die Gewährung einer Ansparrücklage komme in diesen Fällen nicht mehr in Betracht. Soweit die Überg­angs­re­gelung den Begriff des Wirtschafts­jahres verwende, sei dieser allgemeiner zu verstehen als dies in § 4 a EStG der Fall sei. Sie gelte daher auch für den Gewin­n­er­mitt­lungs­zeitraum eines Freiberuflers.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 6/09 des FG Münster vom 04.05.2009

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