18.10.2024
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Dokument-Nr. 32173

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil13.07.2022

Kein Unfall­versicherungs­schutz für psychische Folgen eines Unfalls unabhängig von ihrer medizinischen Nachvoll­zieh­barkeitPsychische Unfallfolge nicht von Unfall­ver­si­cherung gedeckt

Nach den Allgemeinen Bedingungen der Unfall­ver­si­cherung (AUB 2008) sind krankhafte Störungen in Folge psychischer Reaktionen vom Versi­che­rungs­schutz ausgenommen, auch wenn sie durch den Unfall verursacht wurden. Für diesen Leistungs­aus­schluss ist es unerheblich, ob sich die psychischen Reaktionen als medizinisch nicht nachvoll­ziehbare Fehlver­a­r­beitung darstellen, hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) nun entschieden und Ansprüche wegen einer posttrau­ma­tischen Belas­tungs­störung nach einer Armverletzung zurückgewiesen.

Der Kläger ist bei der Beklagten mit einer Invali­di­täts­grundsumme von 25.000,00 € unfall­ver­sichert. Einbezogen wurden die AUB 2008. Vom Versi­che­rungs­schutz ausgenommen sind „krankhafte Störungen in Folge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch den Unfall verursacht wurden“. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Leistungen wegen unfallbedingter Invalidität geltend. Er beruft sich auf einen Unfall, bei dem er seinen rechten Ellenbogen an einem Heizkörper angestoßen habe mit einer anschließenden großflächigen Infektion des betroffenen Armes. Durch die Armverletzung sei es zu einer posttrau­ma­tischen Belas­tungs­störung gekommen. Die Beklagte verweist auf ihren Leistungsausschluss für psychische Reaktionen.

Unfall selbst führte nicht unmittelbar zu einer Veränderung der Hirnstruktur

Das Landgericht hatte die Beklagte wegen festgestellter Dauerfolgen am Arm zur Zahlung von 12.500,00 € verurteilt und Ansprüche wegen krankhafter Veränderungen der Psyche zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Dem Kläger stünde wegen des vereinbarten Leistungs­aus­schlusses für psychische Reaktionen keine weitere Invali­di­täts­leistung zu. Auch nach den Behauptungen des Klägers habe nicht der Anstoß an den Heizkörper selbst oder die daraus resultierende Entzün­dungs­re­aktion unmittelbar zu einer Veränderung der Hirnstruktur geführt. Er berufe sich vielmehr selbst auf eine posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung als Folge der Funkti­o­ns­ein­schrän­kungen am Ar.

Auch Störung des Körpers von rein psychisch-reaktiver Natur vom Ausschluss­tat­bestand erfasst

Ob diese psychische Reaktion auf das körperliche Geschehen nachvollziehbar sei, könne offenbleiben. Der Ausschluss­tat­bestand erfasse nicht nur „Fehlver­a­r­bei­tungen“. Es bestehe vielmehr schon dann kein Versi­che­rungs­schutz, wenn die Störung des Körpers „rein psychisch-reaktiver Natur ist“, wie hier. Der Ausschluss knüpfe an objektiv fassbare Vorgänge an. Es sei mit dem Wortlaut der Klausel kaum vereinbar, auf das Kriterium der „medizinischen Nachvoll­zieh­barkeit“ abzustellen, da dieses auf eine Ursachen­be­trachtung abziele, ob der Unfall mehr oder weniger zwangsläufig bzw. regelmäßig und unvermeidbar psychische Beschwerden der aufgetretenen Art hervorrufen konnte. Nach der Klausel seien jedoch psychische Reaktionen auch dann ausgeschlossen, „wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden“. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Nicht­zu­las­sungs­ver­fahren läuft vor dem BGH.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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