23.11.2024
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Dokument-Nr. 30136

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Beschluss18.03.2021Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 W 8/18
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss18.03.2021

Amazon-Händler für automatische Zuordnung von Waren­ab­bil­dungen anderer Händler zu seinem Angebot verantwortlichOLG Frankfurt am Main verhängt Ordnungsgeld gegen Händlerin

Angebote auf amazon.de werden über einen Programm­al­go­rithmus von Amazon aus allen hinterlegten Bildern beliebig bebildert, so dass ein Angebot unverpackte Drucke­r­kas­setten mit der Abbildung von origi­na­l­ver­packten Kassetten erscheinen kann. Händlern ist es zuzumuten, ein längere Zeit eingestelltes Angebot regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob rechts­ver­letzende Änderungen vorgenommen wurden. Wegen Verletzung dieser Prüfungspflicht hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) gegen eine Händlerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 € verhängt.

Die Parteien sind Mitbewerber und bieten auf amazon.de Druckertoner und -tinte an. Die Antragsgegnerin hatte sich in der Vergangenheit bei der Bewerbung ihres Druckertoners ohne Origi­na­l­ver­packung an ein Angebot des Antragstellers für ein Original-Toner-Kit mit entsprechender bildlicher Darstellung „angehängt“. Dies wurde ihr mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts Hanau untersagt.

Händlerin beruft sich auf unverschuldeten Verstoß gegen die Unter­las­sungs­ver­pflichtung

Der Antragsteller beantragt nunmehr, wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtung gegen die Antragsgegnerin ein empfindliches Ordnungsgeld zu verhängen. Die Antragsgegnerin beruft sich auf einen unverschuldeten Verstoß gegen die Unter­las­sungs­ver­pflichtung. Sie würde beim Einstellen ihres Angebots auf Amazon das Bild eines Toners ohne Originalkarton mit der richtigen ASIN (Amazon Standard Identification Number) für ihr Produkt “Originalware neutral unverpackt“ übermitteln. Gleichwohl wechsele das Bild, so dass einmal das von ihr eingefügte Bild zu sehen sei, zu einem späteren Zeitpunkt dagegen ein Bild eines Toners mit Originalkarton. Händler würden bei Amazon Bilder hinterlegen, die das System willkürlich aussuche. Dies habe sie erst jetzt durch einen Chat mit Amazon erfahren. Das Landgericht hatte den Ordnungs­mit­te­lantrag zurückgewiesen.

OLG bejaht Verstoß gegen Unter­las­sungs­ver­pflichtung

Die Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Die Antragsgegnerin habe schuldhaft gegen die Unter­las­sungs­ver­pflichtung verstoßen. Sie habe sich erneut mit Angebot für unverpackte Drucke­r­kas­setten an bildliche Darstellungen der Origi­na­l­ver­packung des Herstellers angehängt. Ihr Verweis darauf, dass die Zuordnung der Abbildung origi­na­l­ver­packter Kartuschen zu ihrem Angebot ohne ihr Zutun willkürlich durch den Programm­al­go­rithmus von Amazon erfolgt sei, entlaste sie nicht. Sie könne sich insbesondere nicht darauf berufen, erst jetzt von diesem Algorithmus erfahren zu haben. Diese Funktion sei vielmehr bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gewesen. Die Antragsgegnerin habe demnach damit rechnen müssen, dass dieser Programm­al­go­rithmus von Amazon aus allen hinterlegten Bildern jeweils ein beliebiges auswähle, so dass es möglich sei, dass ihr eigenes Angebot unverpackter Drucke­r­kas­setten mit einer Abbildung von origi­na­l­ver­packten Kartuschen erscheine.

Prüfungspflicht auch bei länger eingestellten Angeboten zumutbar

Einem Händler sei es grundsätzlich zuzumuten, ein längere Zeit eingestelltes Angebot regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob rechts­ver­letzende Änderungen vorgenommen worden seien. Dieser Prüfungspflicht sei die Antragsgegnerin hier in vorwerfbarer Weise nicht nachgekommen. Hätte sie ihr Angebot nach dem Einstellen regelmäßig überprüft, hätte sie festgestellt, dass neben ihrem Angebot für unverpackte Ware nicht nur das von ihr selbst hochgeladene, sondern noch die Bilder anderer Händler erscheinen. Dies hätte sie dazu veranlassen müssen, ihr Angebot - jedenfalls unter dieser ASIN - zu löschen. Vorliegend sei ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 € angemessen, aber auch ausreichend.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)

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