Dokument-Nr. 18693
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- AnwBl 2014, 1056Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2014, Seite: 1056
- BRAK-Mitt 2015, 44Zeitschrift: BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt), Jahrgang: 2015, Seite: 44
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil23.02.2012, 2-3 O 212/11
- BVerfG: Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“ kann von der Meinungsfreiheit gedeckt seinBundesverfassungsgericht, Beschluss02.07.2013, 1 BvR 1751/12
- Grundsätzlich keine Haftung des Rechtsanwalts für unsachliche Äußerungen im Rahmen eines ProzessesOberlandesgericht Dresden, Hinweisbeschluss09.08.2012, 4 U 700/12
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil27.03.2014
Schmähkritik im anwaltlichen Schriftsatz: Vorwurf des "gewerblichen Prozessbetrugs" und "Meisterbetrüger" gegenüber anderen Rechtsanwalt unzulässigÜberschreitung der Grenze der sachbezogenen Auseinandersetzung
Bezeichnet ein Rechtsanwalt einen anderen Rechtsanwalt in einem Schriftsatz als "Meisterbetrüger" und bezichtigt ihn des "gewerblichen Prozessbetrugs", so überschreitet er damit regelmäßig die Grenze der sachbezogenen Auseinandersetzung und es liegt eine Schmähkritik vor. Der betroffene Rechtsanwalt kann in diesem Fall auf Unterlassung klagen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall warf ein Rechtsanwalt seinem Kontrahenten im Rahmen eines Prozesses im März 2011 in zwei Schriftsätzen vor, er sei ein gewerblicher Prozessbetrüger bzw. ein "Meisterbetrüger". Der betroffene Rechtsanwalt hielt dies für unzulässig und erhob Klage auf Unterlassung. Nachdem sich das Landgericht Frankfurt a.M. mit der Klage beschäftigte, musste sich nunmehr das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. mit dem Fall befassen.
Anspruch auf Unterlassung bestand
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des betroffenen Rechtsanwalts. Ihm habe ein Anspruch auf Unterlassung nach §§ 823, 1004 BGB zugestanden. Denn die Äußerungen seien als eine unzulässige Schmähkritik zu werten gewesen.
Pauschale Abwertung des Rechtsanwalts lag vor
Eine unzulässige Schmähung liege dann vor, so das Oberlandesgericht, wenn nicht mehr die Äußerung in der Sache, sondern die Diffamierung des Gegners im Vordergrund steht und wenn der Gegner jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt werden soll. Ein solcher Fall habe hier vorgelegen. Zwar können unangemessene oder unnötige Äußerungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ein Verbot dieser Äußerungen noch nicht rechtfertigen. Hier sei aber die Grenze der sachbezogenen Auseinandersetzung überschritten worden. Durch die Äußerungen sei der betroffene Rechtsanwalt pauschal abgewertet worden. Es habe bei einem Leser der Schriftsätze der Eindruck entstehen können, dass der betroffene Rechtsanwalt seinen Beruf in betrügerischer Art und Weise ausübt.
Möglicher Nachweis des Prozessbetrugs unerheblich
Für unerheblich hielt das Oberlandesgericht die Möglichkeit des Nachweises des Prozessbetruges. Denn der Vorwurf habe dennoch nichts mit einer sachlichen Auseinandersetzung zu tun gehabt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2014
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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