23.11.2024
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Dokument-Nr. 18693

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Urteil27.03.2014Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 U 75/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2014, 1056Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2014, Seite: 1056
  • BRAK-Mitt 2015, 44Zeitschrift: BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt), Jahrgang: 2015, Seite: 44
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil23.02.2012, 2-3 O 212/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil27.03.2014

Schmähkritik im anwaltlichen Schriftsatz: Vorwurf des "gewerblichen Prozessbetrugs" und "Meisterbetrüger" gegenüber anderen Rechtsanwalt unzulässigÜberschreitung der Grenze der sachbezogenen Ausein­an­der­setzung

Bezeichnet ein Rechtsanwalt einen anderen Rechtsanwalt in einem Schriftsatz als "Meisterbetrüger" und bezichtigt ihn des "gewerblichen Prozessbetrugs", so überschreitet er damit regelmäßig die Grenze der sachbezogenen Ausein­an­der­setzung und es liegt eine Schmähkritik vor. Der betroffene Rechtsanwalt kann in diesem Fall auf Unterlassung klagen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall warf ein Rechtsanwalt seinem Kontrahenten im Rahmen eines Prozesses im März 2011 in zwei Schriftsätzen vor, er sei ein gewerblicher Prozessbetrüger bzw. ein "Meisterbetrüger". Der betroffene Rechtsanwalt hielt dies für unzulässig und erhob Klage auf Unterlassung. Nachdem sich das Landgericht Frankfurt a.M. mit der Klage beschäftigte, musste sich nunmehr das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. mit dem Fall befassen.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des betroffenen Rechtsanwalts. Ihm habe ein Anspruch auf Unterlassung nach §§ 823, 1004 BGB zugestanden. Denn die Äußerungen seien als eine unzulässige Schmähkritik zu werten gewesen.

Pauschale Abwertung des Rechtsanwalts lag vor

Eine unzulässige Schmähung liege dann vor, so das Oberlan­des­gericht, wenn nicht mehr die Äußerung in der Sache, sondern die Diffamierung des Gegners im Vordergrund steht und wenn der Gegner jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt werden soll. Ein solcher Fall habe hier vorgelegen. Zwar können unangemessene oder unnötige Äußerungen im Rahmen eines Gerichts­ver­fahrens ein Verbot dieser Äußerungen noch nicht rechtfertigen. Hier sei aber die Grenze der sachbezogenen Ausein­an­der­setzung überschritten worden. Durch die Äußerungen sei der betroffene Rechtsanwalt pauschal abgewertet worden. Es habe bei einem Leser der Schriftsätze der Eindruck entstehen können, dass der betroffene Rechtsanwalt seinen Beruf in betrügerischer Art und Weise ausübt.

Möglicher Nachweis des Prozessbetrugs unerheblich

Für unerheblich hielt das Oberlan­des­gericht die Möglichkeit des Nachweises des Prozessbetruges. Denn der Vorwurf habe dennoch nichts mit einer sachlichen Ausein­an­der­setzung zu tun gehabt.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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