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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil23.12.2011
"Al Qaida"-Unterstützer wegen Mitgliederwerbung sowie Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Straftat verurteiltUrteil des Staatsschutzsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
Der Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat den 26-jährigen deutsch-türkischen Studenten Adnan V. wegen Werbung um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland in drei Fällen und Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Straftat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung der Senat zur Bewährung ausgesetzt hat.
Der Senat hat festgestellt, dass sich der Angeklagte in drei Fällen gemäß §§ 129 a Abs. 5 Satz 2, 129b Strafgesetzbuch (StGB) strafbar gemacht hat, indem er im Internet Propagandamaterial der ausländischen terroristischen Vereinigungen "Al Qaida" und "Al Qaida im Zweistromland" in dem Wissen weiterverbreitete, hierdurch den propagandistischen Zielen dieser terroristischen Vereinigungen zu dienen und für diese um Mitglieder oder Unterstützer zu werben. So stellte der Angeklagte am 23.10.2007 die Übersetzung einer Audiobotschaft Usama Bin Ladens in ein Internet-Forum der "Globalen Islamischen Medienfront" (GIMF) ein. Bei der GIMF handelt es sich um eine Gruppierung von Internet-Aktivisten, die sich dem Ziel verschrieben haben, den von islamistischen terroristischen Organisationen geführten "Heiligen Krieg" (Jihad) medial zu unterstützen. In einem anderen islamistischen Internet-Forum veröffentlichte der Angeklagte am 2.9.2008 insgesamt 171 Verbindungen (Links) zu einem Propagandavideo der "Al Qaida im Zweistromland" und verwies am 5.9.2008 in selben Forum mit 705 Links auf ein weiteres islamistisches Propagandavideo.
Begehung einer schweren staatsgefährdenden Straftat im Sinne von § 91 StGB
Die Verurteilung wegen Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Straftat im Sinne von § 91 StGB erfolgte, weil der Angeklagte, der sehr gute chemische Kenntnisse hat, in einer am 19. und 20.9.2009 geführten E-Mail-Korrespondenz einem ihm unbekannten Islamisten mitteilte, wie unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen mit großer Zerstörungswirkung hergestellt und gezündet werden können. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass der Adressat der Informationen schon Sprengstoffanschläge begangen hatte und nun einen Anschlag gegen ein Gebäude zur Tötung von "Abtrünnigen" oder "Ungläubigen" plante. Der Senat hat dieses Verhalten des Angeklagten entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht als Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat im Sinne von § 89 a StGB gewertet.
Soweit dem Angeklagten auch vorgeworfen wurde, sich durch eine weitere Tat der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens (§ 310 StGB) in Tateinheit mit der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat (§ 89 a StGB) strafbar gemacht zu haben, hatte der Senat das Strafverfahren bereits am 10. Verhandlungstag auf Antrag des Generalsbundesanwalts eingestellt.
Angeklagter war vollumfänglich geständig
Für die Bemessung der Strafe war vor allem maßgeblich, dass sich der Angeklagte schon zu Beginn des Strafverfahrens und erneut in der Hauptverhandlung vollumfänglich geständig eingelassen und im Laufe des Strafverfahrens zu einer glaubhaften Abkehr von seiner "islamistisch-jihadistischen" Gesinnung gefunden hat.
Adnan V. war am 1.10.2009 festgenommen worden und befand sich bis zum 29.7.2010 in Untersuchungshaft, aus der er durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs entlassen worden war. Der Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat den Haftbefehl aufgehoben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2011
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Frankfurt am Main (pm/pt)
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