15.11.2024
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Dokument-Nr. 12801

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Urteil23.12.2011Oberlandesgericht Frankfurt am Main5 ? 2 StE 5/10 ? 1 ? 1/11
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil23.12.2011

"Al Qaida"-Unterstützer wegen Mitglie­d­er­werbung sowie Anleitung zur Begehung einer schweren staats­ge­fähr­denden Straftat verurteiltUrteil des Staats­schutz­senats des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main

Der Staats­schutzsenat des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main hat den 26-jährigen deutsch-türkischen Studenten Adnan V. wegen Werbung um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland in drei Fällen und Anleitung zur Begehung einer schweren staats­ge­fähr­denden Straftat zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung der Senat zur Bewährung ausgesetzt hat.

Der Senat hat festgestellt, dass sich der Angeklagte in drei Fällen gemäß §§ 129 a Abs. 5 Satz 2, 129b Strafgesetzbuch (StGB) strafbar gemacht hat, indem er im Internet Propa­gan­da­ma­terial der ausländischen terroristischen Vereinigungen "Al Qaida" und "Al Qaida im Zweistromland" in dem Wissen weiter­ver­breitete, hierdurch den propa­gan­dis­tischen Zielen dieser terroristischen Vereinigungen zu dienen und für diese um Mitglieder oder Unterstützer zu werben. So stellte der Angeklagte am 23.10.2007 die Übersetzung einer Audiobotschaft Usama Bin Ladens in ein Internet-Forum der "Globalen Islamischen Medienfront" (GIMF) ein. Bei der GIMF handelt es sich um eine Gruppierung von Internet-Aktivisten, die sich dem Ziel verschrieben haben, den von islamistischen terroristischen Organisationen geführten "Heiligen Krieg" (Jihad) medial zu unterstützen. In einem anderen islamistischen Internet-Forum veröffentlichte der Angeklagte am 2.9.2008 insgesamt 171 Verbindungen (Links) zu einem Propagandavideo der "Al Qaida im Zweistromland" und verwies am 5.9.2008 in selben Forum mit 705 Links auf ein weiteres islamistisches Propagandavideo.

Begehung einer schweren staats­ge­fähr­denden Straftat im Sinne von § 91 StGB

Die Verurteilung wegen Anleitung zur Begehung einer schweren staats­ge­fähr­denden Straftat im Sinne von § 91 StGB erfolgte, weil der Angeklagte, der sehr gute chemische Kenntnisse hat, in einer am 19. und 20.9.2009 geführten E-Mail-Korrespondenz einem ihm unbekannten Islamisten mitteilte, wie unkon­ven­ti­onelle Spreng- und Brand­vor­rich­tungen mit großer Zerstö­rungs­wirkung hergestellt und gezündet werden können. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass der Adressat der Informationen schon Spreng­stof­f­an­schläge begangen hatte und nun einen Anschlag gegen ein Gebäude zur Tötung von "Abtrünnigen" oder "Ungläubigen" plante. Der Senat hat dieses Verhalten des Angeklagten entgegen dem Antrag des General­bun­des­anwalts nicht als Vorbereitung einer schweren staats­ge­fähr­denden Straftat im Sinne von § 89 a StGB gewertet.

Soweit dem Angeklagten auch vorgeworfen wurde, sich durch eine weitere Tat der Vorbereitung eines Explo­si­ons­ver­brechens (§ 310 StGB) in Tateinheit mit der Vorbereitung einer schweren staats­ge­fähr­denden Straftat (§ 89 a StGB) strafbar gemacht zu haben, hatte der Senat das Strafverfahren bereits am 10. Verhandlungstag auf Antrag des Generals­bun­des­anwalts eingestellt.

Angeklagter war vollumfänglich geständig

Für die Bemessung der Strafe war vor allem maßgeblich, dass sich der Angeklagte schon zu Beginn des Strafverfahrens und erneut in der Haupt­ver­handlung vollumfänglich geständig eingelassen und im Laufe des Strafverfahrens zu einer glaubhaften Abkehr von seiner "islamistisch-jihadistischen" Gesinnung gefunden hat.

Adnan V. war am 1.10.2009 festgenommen worden und befand sich bis zum 29.7.2010 in Unter­su­chungshaft, aus der er durch den Ermitt­lungs­richter des Bundes­ge­richtshofs entlassen worden war. Der Staats­schutzsenat des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main hat den Haftbefehl aufgehoben.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Frankfurt am Main (pm/pt)

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