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25.09.2025 
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Dokument-Nr. 35421

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil15.09.2025

Kraneigentümer und Beteiligte beim Kranaufbau haften bei Kranumsturz infolge fehlerhaften AufbausSachver­ständiger, der von der Kranei­gen­tümerin mit der wiederkehrenden Kranprüfung beauftragt war, haftet nicht

Stürzt ein Kran infolge eines Montagefehlers beim Aufbau um, haften das mit dem Kranaufbau betraute Unternehmen, sein beim Aufbau mittätiger Geschäftsführer und die Eigentümerin des Krans gesamt­s­chuld­nerisch auf Schadensersatz. Der mit der Kranprüfung nach Unfall­ver­hü­tungs­vor­schriften betraute Sachverständige haftet dagegen Personen, die auf dem Nachba­r­grundstück verletzt wurden, nicht, entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG).

Die Parteien streiten um Schaden­s­er­satz­ansprüche nach einem Kranunfall in Bad Homburg im Dezember 2013. Der Turmdrehkran war während der Ausführung von Bauarbeiten auf einen benachbarten "Aldi"-Markt gestürzt und hatte mit seinem Gegenausleger das Dach durchschlagen. Die Verletzungen der Kunden waren Gegenstand zweier Verfahren vor dem Oberlan­des­gericht. Der Kläger und die Klägerin befanden sich vor der Kasse des "Aldi"-Marktes und wurden schwer verletzt. Die Tochter der Klägerin starb noch am Unfallort. Die Klägerin nimmt die mit dem Kranaufbau betraute GmbH und einen ihrer Geschäftsführer, die Eigentümerin/Vermieterin des Krans sowie einen weiteren Kransach­ver­ständigen auf Schmerzensgeld sowie materiellen Schadenersatz in Anspruch. Der Kläger hat seine Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld auf zwei der Beklagten beschränkt. Das Landgericht hatte beiden Klagen im Wesentlichen stattgegeben.

Hiergegen haben alle Beklagten Berufung eingelegt. Der für Baurecht zuständige 29. Zivilsenat hat die Berufungen mit Ausnahme der Berufungen des Kransach­ver­ständigen als unbegründet zurückgewiesen.

Die Eigentümerin des Krans hafte auf Schadensersatz, bestätigte der Senat die angegriffene Entscheidung. Sie habe den Kran auf einem fremden Grundstück fehlerhaft errichten lassen. Nach der Beweisaufnahme des Landgerichts sei der Kran nicht entsprechend den Sicher­heits­vor­schriften aufgebaut worden. Es sei entweder kein oder kein passender Federstecker am unfall­trächtigen Bolzen zum Einsatz gekommen. Dieser Montagefehler habe den Unfall verursacht. Alter­na­ti­v­ur­sachen für das Umstürzen des Krans seien sachverständig überzeugend als fernliegend eingestuft worden.

Verkehrs­si­che­rungs­pflichten verletzt

Auch die mit dem Aufbau des Krans betraute GmbH sowie ihr Geschäftsführer hafteten. Sie hätten eigene Verkehrs­si­che­rungs­pflichten verletzt. Ein Bauunternehmer sei nicht nur vertraglich verpflichtet, seinen Auftraggeber vor Schäden zu bewahren. Ihn treffe auch die Pflicht, "vorhersehbar mit den Gefahren der Baumaßnahme in Berührung kommende Dritte" vor Schäden zu bewahren. Durch die arbeitsteilige Mitwirkung am Aufbau des Krans hätten die GmbH und ihr Geschäftsführer hier an der Schaffung einer Gefahr für die Allgemeinheit mitgewirkt. Die Eigentümerin des Krans habe der GmbH und ihrem auf der Baustelle tätigen Geschäftsführer damit einen Teil ihrer Verkehrs­si­che­rungs­pflichten übertragen.

Sachver­ständiger, der von der Kranei­gen­tümerin mit der wiederkehrenden Kranprüfung beauftragt war, haftet nicht

Der Sachverständige, der von der Kranei­gen­tümerin mit der wiederkehrenden Kranprüfung nach Unfall­ver­hü­tungs­vor­schriften betraut gewesen sei, hafte der Klägerin dagegen nicht. Dieser Vertrag entfalte keine Schutzwirkung zugunsten auf dem Nachba­r­grundstück verletzter Dritter, die rein zufällig und nicht bestim­mungsgemäß mit den vertraglichen Prüfleistungen in Berührung kämen. Der Kransach­ver­ständige habe mit dem Prüfauftrag keine Verkehrs­si­che­rungs­pflichten der Kranei­gen­tümerin übernommen. Soweit der Sachverständige es unterlassen habe, auf Sicher­heits­probleme hinzuweisen, genüge dies allein nicht für eine Haftung. Die Gleichstellung des Unterlassens mit einem Tun setze voraus, dass der Täter als Garant für die Abwendung des Erfolgs einzustehen habe. Diese Garan­ten­stellung fehle hier.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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