18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 30404

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Hinweisverfügung12.05.2021

Keine Bereicherungs­ansprüche bei Verjährung der Schadens­ersatz­ansprüche im Zusammenhang mit dem Dieselskandal beim Gebraucht­wa­genkaufKein Schadensersatz nach § 852 BGB bei Gebraucht­wa­genkauf

Sind Schadens­ersatz­ansprüche wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung verjährt, kann der Käufer eines mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Gebrauchtwagens VW auch nicht auf Herausgabe eines Vermö­gens­zu­wachses über die Grundsätze der ungerecht­fer­tigten Bereicherung in Anspruch nehmen (§ 852 BGB). Durch das erstmalige Inver­kehr­bringen des Fahrzeugs hatte VW zwar einen Vermö­gens­vorteil erlangt, der Kläger jedoch keinen entsprechenden Vermö­gens­nachteil. Der spätere Gebrauchtwagen­verkauf durch den Kläger hat dagegen zu keinem weiteren Vermö­gens­zufluss der Beklagten geführt. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger begehrt mit seiner 2020 erhobenen Klage im Rahmen des so genannten Abgasskandals als Käufer eines gebrauchten Audi A4 Schadensersatz von der beklagten Motor­her­stellerin. Im Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut. Der Kläger erwarb das Fahrzeug im Juli 2015. Das Landgericht hatte Ansprüche des Klägers wegen Verjährung zurückgewiesen. Die Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Schaden­s­er­satz­an­spruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sei verjährt, bestätigte das OLG. Jedenfalls seit 2016 habe sich der Kläger in grob fahrlässiger Unkenntnis über die den Anspruch begründenden Umstände befunden. Ihm sei eine Klage bereits 2016 zumutbar gewesen.

Infor­ma­ti­o­ns­mög­lich­keiten zur Ermittlung der eigenen Schadens­be­trof­fenheit nicht genutzt

Als Eigentümer eines bereits zuvor erworbenen und mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs hätten sich dem Kläger die für den Beginn der Verjährung erforderlichen Tatsachen aufgedrängt. Durch die Möglichkeit einer Abfrage auf der Herstel­ler­we­bseite habe der Kläger unter Eingabe der Fahrzeug-Identi­fi­ka­ti­o­ns­nummer auch überprüfen können, ob sein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen sei. „Im Streitfall den Weg zur Ermittlung der eigenen Schadens­be­trof­fenheit jedoch nicht beschritten und die Internetabfrage nicht in Anspruch genommen zu haben, erscheint nach Lage des Falles geradezu unverständlich“, begründet das OLG seine Bewertung.

Schadensersatz gemäß § 852 BGB gilt nicht bei Gebraucht­wa­gen­käufen

Der Kläger könne hier nach Eintritt der Verjährung des Schaden­s­er­satz­an­spruchs auch nicht Herausgabe des seitens der Beklagten durch die unerlaubte Handlung Erlangten gemäß § 852 BGB fordern. Grundsätzlich stehe bei den sog. Dieselfällen zwar dem Vermö­gens­verlust des Geschädigten in Form des Kaufpreises ein Vermö­gens­vorteil der Beklagten in Form der Vereinnahmung des Kaufpreises (ggf. abzüglich einer Händler­pro­vision) gegenüber. Dies gelte aber nicht bei Gebraucht­wa­gen­käufen. Dort erleide der Gebraucht­wa­gen­käufer durch den mit dem Inver­kehr­bringen des Fahrzeugs verbundenen Vermö­gens­zuwachs auch bei wirtschaft­licher Betrach­tungsweise keinen Vermö­gens­nachteil. Der Zuwachs trete vielmehr bereits und allein durch den Neuwagenverkauf ein. Der spätere Gebrauchtwagenverkauf führe dagegen für die Beklagte weder unmittelbar noch mittelbar zu einem - weiteren - Vermö­gens­vorteil.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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