15.11.2024
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Dokument-Nr. 32988

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil09.06.2023

Keine EEG-Umlagepflicht bei Betrieb der Strom­erzeugungs­anlage für die Deutsche FlugsicherungBerufung auf ein Leistungs­verweigerungs­recht nach § 104 Abs. 4 EEG 2017 möglich

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat bestätigt, dass die Beklagte keine EEG-Umlage für die von ihr betriebene Strom­erzeugungs­anlage trotz Weiter­ver­teilung an zwei Nutzer zahlen muss. Sie könne sich jedenfalls auf ein Leistungs­verweigerungs­recht (§ 104 Abs. 4 EEG 2017) berufen.

Die Klägerin begehrt als Übertra­gungs­netz­be­treiberin die Zahlung einer EEG-Umlage für eine von der Beklagten betriebene Stromerzeugungsanlage auf dem Campus Langen. Die Beklagte ist eine 100 %-ige Tochter der Deutschen Flugsicherung und betreibt für diese und eine gleichfalls auf dem Campus angesiedelte Nutzerin (hier: die Streit­ver­kündeten) eine Strom­er­zeu­gungs­anlage, die aus mehreren Turbinen und Netzer­satz­anlagen besteht. Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte zur Zahlung einer EEG-Umlage verpflichtet sei, weil der von ihr in der Strom­er­zeu­gungs­anlage hergestellte Strom an die Streit­ver­kündeten weiter geliefert werde. Die Beklagte macht geltend, dass die Streit­ver­kündeten aufgrund geschlossener Medienverträge eine vollständige Kostentragung und Übernahme des wirtschaft­lichen Risikos entsprechend ihren bei Abschluss der Verträge mitgeteilten und unveränderten Strombedarfen übernommen hätten und daher eigene Betreiber der Anlage seien. Das Landgericht Darmstadt hat die Klage abgewiesen.

Fiktion einer Betrei­ber­stellung

Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin blieb auch vor dem OLG ohne Erfolg. Dabei hat das OLG offengelassen, ob die Streit­ver­kündeten eigene Betreiber einer Strom­er­zeu­gungs­anlage seien (§ 61 a EEG 2017). Jedenfalls könnten sie sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen (§ 104 Abs. 4 EEG 2017). Der Gesetzgeber habe hierbei wegen Unklarheiten der rechtlichen Zuordnung der Betreiber von Strom­er­zeu­gungs­anlagen, die teilweise oder allein der Eigenversorgung dienten, eine Amnes­tie­re­gelung geschaffen. Diese fingiere eine Betrei­ber­stellung bei mehreren Betreibern einer Anlage.

Weiterleitung erzeugter Strommengen vollständig marginal

Die Voraussetzungen für die Annahme einer solchen Betrei­ber­stellung lägen hier vor. Dies folge insbesondere daraus, dass die räumlich geschlossene Anlage ausschließlich zum Zweck einer ausfallsicheren Versorgung der beiden Behörden konzipiert gewesen sei und eine Weiterleitung erzeugter Strommengen ebenso wie der Zukauf von Strommengen aus dem öffentlichen Leitungsnetz bei Betrieb der Strom­er­zeu­gungs­anlage vollständig marginal sei. Berücksichtigt worden sei auch die vollständige Übernahme des Kostenrisikos und des wirtschaft­lichen Risikos sowie der Bestimmung der Fahrweise der Anlage. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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