24.11.2024
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Dokument-Nr. 31239

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Urteil05.11.2021Oberlandesgericht Frankfurt am Main24 MK 1/18
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil05.11.2021

Keine Klagebefugnis für Muster­fest­stellungs­verfahren für "fragwürdigen" VereinKläger zählt nicht zu den qualifizierten Einrichtungen, die zur Erhebung einer Muster­feststellungs­klage berechtigt sind

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat mit kürzlich im Klageregister veröf­fent­lichtem Urteil die Muster­feststellungs­klage der Schutz­ge­mein­schaft für Bankkunden e.V. als unzulässig abgewiesen (Fortführung von BGH, Urteil vom 17.11.2020, XI ZR 171/19). Es fehlt dem Musterkläger an der Klagebefugnis, begründete das OLG seine Entscheidung.

Der Musterkläger, ein eingetragener Verein, möchte im Rahmen einer Musterfeststellungsklage diverse Feststellungen im Zusammenhang mit dem Verbrau­che­r­erwerb von Order­schuld­ver­schrei­bungen, Genussrechten und/oder Nachrang­da­rlehen bestimmter Unternehmen erreichen.

OLG: Kläger zählt nicht zu den qualifizierten Einrichtungen, die zur Erhebung einer Muster­fest­stel­lungsklage berechtigt sind

Das OLG hat die Muster­fest­stel­lungsklage als unzulässig abgewiesen. Der Kläger zähle nicht zu den qualifizierten Einrichtungen, die zur Erhebung einer Muster­fest­stel­lungsklage berechtigt seien. Muster­fest­stel­lungs­klagen dürfen insbesondere von qualifizierten Einrichtungen (§ 3 Abs. 1 S. 1 UKlaG) erhoben werden, die als Mitglieder mindestens 10 Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 350 natürliche Personen haben (§ 606 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Kläger erfülle hier weder die Mindestzahl hinsichtlich der Verbände aus dem gleichen Aufgabenbereich noch der natürlichen Personen. Den vorgelegten Mitglie­der­listen seien zwar mehr als 350 Vereins­mit­glieder zu entnehmen. Enthalten sei dabei jedoch eine große Zahl sogenannter Internet-Mitglieder. Diese seien nicht mitzurechnen, da sie keine Vollmitglieder darstellten. Insbesondere hätten sie kein Stimmrecht auf den Versammlungen des Musterklägers. Sie könnten damit nicht auf das Verhalten und die Geschicke des Vereins maßgeblich Einfluss nehmen. Abzüglich dieser „Internet-Mitglieder“ verfüge der Musterkläger nicht über die erforderlichen 350 Personen.

Soweit der Kläger angekündigt habe, auch die „Internet-Mitglieder“ mit einem Stimmrecht ausstatten zu wollen, sei eine entsprechende Satzung­s­än­derung nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in das Register eingetragen worden.

Gericht hat Zweifel hinsichtlich der Schwerpunkte der Arbeit des Vereins

Es bestünden zudem erhebliche Zweifel, ob der Kläger tatsächlich in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben Verbrau­che­r­in­teressen weitgehend durch nicht-gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeit wahrnehme. Es stehe im Raum, dass die gerichtliche Geltendmachung von Verbrau­che­r­in­teressen beim Kläger eine wesentliche, keinesfalls eine nur untergeordnete Rolle spiele.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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