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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 25810

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Urteil21.01.1987Oberlandesgericht Frankfurt am Main21 U 164/86
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1987, 1087Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1987, Seite: 1087
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil21.01.1987

Videoaufnahme eines Betrunkenen und Weitergabe der Aufnahmen an Dritte stellt schwerwiegende Persönlich­keits­rechts­verletzung darBetroffener hat Anspruch auf Schmerzensgeld

Wird eine Person in stark betrunkenem Zustand gefilmt und wird die Videoaufnahme an Dritte weitergegeben, so rechtfertigt die damit verbundene schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlich­keits­rechts ein Schmerzensgeld. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Bauarbeiter betrank sich im Oktober 1983 auf einer Baustelle erheblich. Er war so stark betrunken, dass er mehrfach in Dreck fiel, dabei lachte, Lieder sang und Kraftausdrücke benutzte. Ein Arbeitskollege filmte dies mit einer Videokamera und führte die Aufnahmen weiteren Kollegen vor. Zudem fertigte er auf Wunsch eines Kollegen eine Kopie an. Der Bauarbeiter erhielt aufgrund des Vorfalls eine förmliche Verwarnung seines Arbeitgebers. Er klagte schließlich gegen den Arbeitskollegen, der die Filmaufnahmen angefertigt hatte, auf Zahlung von Schmerzensgeld. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Vorliegen einer schwerwiegenden Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Denn in der Filmaufnahme des Beklagten und der Weitergabe der Aufnahme an Dritte jeweils ohne Zustimmung des Klägers habe eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts gelegen. Der Kläger sei durch die Vorführung des Films vor einer unbekannten Anzahl ihm bekannter und unbekannter Personen ohne jeden anerken­nens­werten Beweggrund lächerlich gemacht worden.

Schmerzensgeld von 3.000 DM

Angesichts der Schwere der Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung hielt das Oberlan­des­gericht ein Schmerzensgeld von 3.000 DM für angemessen. Dabei berücksichtigte das Gericht zu Lasten des Klägers, dass sich dieser durch sein Verhalten während der Arbeitszeit auf der Baustelle selbst ins Unrecht gesetzt und damit die Videoaufnahme ausgelöst habe.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW 1987, 1087/rb)

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