22.11.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss07.06.2004

Prostitution in der Eigen­tums­wohnung: Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft kann Unterlassung des "sittenwidrigen Gewerbes" verlangenNutzung der Wohnung darf nicht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungs­ei­gentümer widersprechen

Wer in seiner Eigen­tums­wohnung das Gewerbe der Prostitution betreibt, der kann von den übrigen Wohnungs­ei­gen­tümern auf Unterlassung in Anspruch genommen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main. Die Wohnungs­gemein­schaft muss die Beein­träch­ti­gungen, die sich aus dem Prostitutions­betrieb ergeben, nicht hinnehmen.

Im vorliegenden Fall ging ein Wohnungseigentümer in seiner Wohnung dem Prosti­tu­ti­o­ns­gewerbe nach. Die Wohnungseigentümergemeinschaft forderte schließlich die "Unterlassung des Betriebs der Prostitution oder eines sonstigen sittenwidrigen Gewerbes".

Entscheidung: Unterlassung des Prosti­tu­ti­o­ns­be­triebes

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main bestätigte diese Forderung. Der Eigentümer der Wohnung wurde demnach verpflichtet, den Betrieb zu unterlassen. Bei Zuwiderhandlung werde ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro für jeden angefangenen Monat der gewerblichen Nutzung erhoben. Die Antragsteller hätten einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3 WEG, nach dem die Nutzung der Wohnung nicht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungs­ei­gentümer widersprechen dürfe. Weiterhin werde die Art und Weise der den Wohnungs­ei­gen­tümern zustehenden Rechte in der durch Beschluss der Wohnungs­ge­mein­schaft aufgestellten Hausordnung geregelt. Nach dieser sei die Nutzung der Wohnungen zu gewerblichen Zwecken grundsätzlich nicht gestattet.

Wechselnde Freier belasten Hausge­mein­schaft

Die Wohnungs­ei­gentümer bräuchten auch grundsätzlich nicht zu dulden, dass in einer Wohnung der Prostitution nachgegangen werde. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass die juristische Diskriminierung der Prostitution durch die jüngste Gesetzgebung im Prosti­tu­ti­o­ns­gesetz beendet wurde. Die Prosti­tu­ti­o­ns­ausübung sei mit wechselnden Freiern verbunden, was naturgemäß eine größere Belastung der Hausge­mein­schaft mit sich bringe und deshalb nicht mit den gemein­schaft­lichen Interessen vereinbar sei.

Beklagte: "Callgirl" bringt keine unzumutbare Beein­träch­tigung

Die beklagten Wohnungs­ei­gentümer führten an, es handele sich bei der Art des Gewerbes um ein Callgirl und bringe demnach keine unzumutbaren Beein­träch­ti­gungen der anderen Wohnungs­ei­gentümer mit sich. Das Gericht erklärte daraufhin, maßgebend sei eine typisierende Betrach­tungsweise, die konkrete Ausübung spiele bei der Beurteilung der Sachlage keine Rolle.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ ra-online

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