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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss07.06.2004
Prostitution in der Eigentumswohnung: Wohnungseigentümergemeinschaft kann Unterlassung des "sittenwidrigen Gewerbes" verlangenNutzung der Wohnung darf nicht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer widersprechen
Wer in seiner Eigentumswohnung das Gewerbe der Prostitution betreibt, der kann von den übrigen Wohnungseigentümern auf Unterlassung in Anspruch genommen. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Die Wohnungsgemeinschaft muss die Beeinträchtigungen, die sich aus dem Prostitutionsbetrieb ergeben, nicht hinnehmen.
Im vorliegenden Fall ging ein Wohnungseigentümer in seiner Wohnung dem Prostitutionsgewerbe nach. Die Wohnungseigentümergemeinschaft forderte schließlich die "Unterlassung des Betriebs der Prostitution oder eines sonstigen sittenwidrigen Gewerbes".
Entscheidung: Unterlassung des Prostitutionsbetriebes
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte diese Forderung. Der Eigentümer der Wohnung wurde demnach verpflichtet, den Betrieb zu unterlassen. Bei Zuwiderhandlung werde ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro für jeden angefangenen Monat der gewerblichen Nutzung erhoben. Die Antragsteller hätten einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3 WEG, nach dem die Nutzung der Wohnung nicht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer widersprechen dürfe. Weiterhin werde die Art und Weise der den Wohnungseigentümern zustehenden Rechte in der durch Beschluss der Wohnungsgemeinschaft aufgestellten Hausordnung geregelt. Nach dieser sei die Nutzung der Wohnungen zu gewerblichen Zwecken grundsätzlich nicht gestattet.
Wechselnde Freier belasten Hausgemeinschaft
Die Wohnungseigentümer bräuchten auch grundsätzlich nicht zu dulden, dass in einer Wohnung der Prostitution nachgegangen werde. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass die juristische Diskriminierung der Prostitution durch die jüngste Gesetzgebung im Prostitutionsgesetz beendet wurde. Die Prostitutionsausübung sei mit wechselnden Freiern verbunden, was naturgemäß eine größere Belastung der Hausgemeinschaft mit sich bringe und deshalb nicht mit den gemeinschaftlichen Interessen vereinbar sei.
Beklagte: "Callgirl" bringt keine unzumutbare Beeinträchtigung
Die beklagten Wohnungseigentümer führten an, es handele sich bei der Art des Gewerbes um ein Callgirl und bringe demnach keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der anderen Wohnungseigentümer mit sich. Das Gericht erklärte daraufhin, maßgebend sei eine typisierende Betrachtungsweise, die konkrete Ausübung spiele bei der Beurteilung der Sachlage keine Rolle.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2011
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ ra-online
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