18.10.2024
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Dokument-Nr. 23279

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Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil13.05.2016

Erhebliche Belästigungen durch Betrieb eines SM-Studios durch Wohnungs­ei­gentümer begründen Unter­lassungs­anspruch der Wohnungs­eigentümer­gemein­schaftBelästigungen durch lautes Peitschen­knallen, Kettenrasseln, Stöhnen

Geht von dem Betrieb eines SM-Studios in den Kellerräumen eines Wohnungs­ei­gen­tümers eine unzumutbare Belästigung aus, so begründet dies einen Unter­lassungs­anspruch der Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft. Eine unzumutbare Belästigung liegt insbesondere in lauten Peitschenhieben, Kettenrasseln, Stöhnen sowie darin, dass Miteigentümer von Besuchern des SM-Studios angesprochen werden. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wohnungseigentümer vermietete seine in seinem Eigentum stehenden Kellerräume an den Betreiber eines SM-Studios. Da es durch den Betrieb zu einer Belästigung der anderen Bewohner kam, klagte die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Unterlassung des Betriebs. Die Belästigungen haben vor allem in lauten Peitschenhieben, Kettenrasseln, Stöhnen sowie darin gelegen, dass Miteigentümer von Besuchern des SM-Studios angesprochen wurden.

Anspruch auf Unterlassung des Betriebs eines SM-Studios

Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft. Ihnen habe der Anspruch auf Unterlassung des Betriebs eines SM-Studios zugestanden. Zwar könne gemäß § 13 Abs. 1 des Wohnei­gen­tums­ge­setzes (WEG) jeder Wohnungs­ei­gentümer mit den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren. Er sei aber gemäß § 14 Nr. 1 WEG zugleich verpflichtet, von den Gebäudeteilen nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungs­ei­gentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. So habe der Fall hier hingegen gelegen.

Vorliegen von unzumutbaren Belästigungen

Von dem Betrieb des SM-Studios seien unzumutbare Belästigungen ausgegangen, so das Amtsgericht. Die Belästigungen haben vor allem in lauten Peitschenhieben, Kettenrasseln, Stöhnen sowie darin gelegen, dass Miteigentümer von Besuchern des SM-Studios angesprochen wurden.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/GE 2016, 1163/rb)

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