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- GE 2016, 1163Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 1163
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Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil13.05.2016
Erhebliche Belästigungen durch Betrieb eines SM-Studios durch Wohnungseigentümer begründen Unterlassungsanspruch der WohnungseigentümergemeinschaftBelästigungen durch lautes Peitschenknallen, Kettenrasseln, Stöhnen
Geht von dem Betrieb eines SM-Studios in den Kellerräumen eines Wohnungseigentümers eine unzumutbare Belästigung aus, so begründet dies einen Unterlassungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine unzumutbare Belästigung liegt insbesondere in lauten Peitschenhieben, Kettenrasseln, Stöhnen sowie darin, dass Miteigentümer von Besuchern des SM-Studios angesprochen werden. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wohnungseigentümer vermietete seine in seinem Eigentum stehenden Kellerräume an den Betreiber eines SM-Studios. Da es durch den Betrieb zu einer Belästigung der anderen Bewohner kam, klagte die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Unterlassung des Betriebs. Die Belästigungen haben vor allem in lauten Peitschenhieben, Kettenrasseln, Stöhnen sowie darin gelegen, dass Miteigentümer von Besuchern des SM-Studios angesprochen wurden.
Anspruch auf Unterlassung des Betriebs eines SM-Studios
Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft. Ihnen habe der Anspruch auf Unterlassung des Betriebs eines SM-Studios zugestanden. Zwar könne gemäß § 13 Abs. 1 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) jeder Wohnungseigentümer mit den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren. Er sei aber gemäß § 14 Nr. 1 WEG zugleich verpflichtet, von den Gebäudeteilen nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. So habe der Fall hier hingegen gelegen.
Vorliegen von unzumutbaren Belästigungen
Von dem Betrieb des SM-Studios seien unzumutbare Belästigungen ausgegangen, so das Amtsgericht. Die Belästigungen haben vor allem in lauten Peitschenhieben, Kettenrasseln, Stöhnen sowie darin gelegen, dass Miteigentümer von Besuchern des SM-Studios angesprochen wurden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2016
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/GE 2016, 1163/rb)
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