24.11.2024
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Dokument-Nr. 8035

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Oberlandesgericht Hamburg Beschluss09.10.2008

Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft kann Unterlassung des Betriebes einer Massagepraxis zur sexuellen Entspannung durch einen ihrer Miteigentümer verlangenWert der übrigen Wohnungen im Haus wird gemindert

In einer Eigen­tums­wohnung darf keine Massagepraxis zur sexuellen Entspannung betrieben werden. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlan­des­ge­richts Hamburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall vermietete eine Wohnungs­ei­gen­tümerin ihre Räumlichkeiten an eine Massagepraxis, in der sexuelle Massagen angeboten wurden. Die anderen Wohnungseigentümer fühlten sich hierdurch gestört und verlangten Unterlassung.

Bordellartiger Betrieb

Das Oberlan­des­gericht Hamburg gab ihnen Recht. Es sah in der Massagepraxis einen "bordellartigen Betrieb". Der Betrieb der Massagepraxis bringe für die übrigen Wohnungs­ei­gentümer Nachteile mit sich, die über das unvermeidliche Maß dessen hinausgingen, was ein normales Zusammenleben mit sich bringe.

Verkehrswert und Mietpreis der übrigen Wohnungen werden verringert

Der Massagebetrieb mindere den Verkehrswert und den Mietpreis der übrigen Wohnungen, da er mit einem "sozialen Unwerturteil" vieler Menschen behaftet sei. Auch wenn sich die Einstellung der Gesellschaft gegenüber Sexualität geändert habe, gelte dies doch nicht für das Anbieten sexueller Dienst­leis­tungen. Unerheblich sei dabei, ob Massage oder Geschlechts­verkehr angeboten werde.

Quelle: ra-online (pt)

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