18.10.2024
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Amtsgericht Bonn Urteil17.05.2006

Sex auf der Terrasse ist verboten - Vermieter kann Mieterin abmahnenMieterin hat gegen Rücksicht­nah­megebot verstoßen

Wer seinen Frühlings­ge­fühlen gut einsehbar auf seinem Balkon nachgeht, dem droht eine Abmahnung vom Vermieter. Und das völlig zu Recht, urteilte das Amtsgericht Bonn.

Im zugrunde liegenden Fall hatten sich mehrere Mieter bei ihrem Vermieter über eine andere Mieterin beschwert. Ein Nachbar hatte Fotos angefertigt, auf der die Mieterin mit einen männlichen Gast unbekleidet auf der gut einsehbaren Terrasse zu sehen war. Übereinstimmend sagten die Nachbarn vor Gericht aus, dass die Mieterin auf ihrer Terrasse mit dem Gast eindeutig sexuelle Handlungen vorgenommen hatte. Die Nachbarn waren darüber sehr erbost, zumal sich auch in unmittelbarer Nachbarschaft zwei Kinder­spiel­plätze befinden. Der Vermieter mahnte die Mieterin ab und legte vor Gericht auch die angefertigten Fotos vor.

Mieterin hat gegen Rücksicht­nah­megebot verstoßen

Das Amtsgericht Bonn entschied, dass die Abmahnung zur Recht erfolgte. Die Mieterin habe den Hausfrieden gestört, weil sie gegen das gegenseitige Rücksicht­nah­megebot verstoßen habe. Dieses habe die Mieterin durch ihr freizügiges Verhalten auf der einsehbaren Terrasse nicht eingehalten, so dass sie sich ihrerseits auch nicht darauf berufen könne, dass die Mieter ihr gegenüber Toleranz zu waren hätten. Ihr Persön­lich­keitsrecht sei hierdurch nicht verletzt. Vielmehr habe sie sich selbst aus diesem geschützten Bereich heraus begeben.

Mieterin hat Anspruch auf Herausgabe der angefertigten Fotos

Der Vermieter musste der Mieterin allerdings die angefertigten Fotos herausgeben, da sie das Persön­lich­keits­rechts der Mieterin verletzten und daher auf rechtswidrigem Wege zustande gekommen seien. Das Gericht durfte im übrigen die Bilder auch nicht zu Beweiszwecken verwerten. Allein die Schilderung der Zeugen im Prozess hat zur Überzeu­gungs­bildung des Gerichts beigetragen.

Quelle: ra-online (pt)

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