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Dokument-Nr. 7419

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Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss12.01.2009

Auch in Gebäuden mit Wohnungen und gewerblich genutzten Flächen muss Prostitution nicht geduldet werdenProstitution ist mit sozialen Unwerturteil behaftet

Wer Eigentümer einer Einheit eines in einem Gewerbegebiet liegenden Gebäudes ist, das teils gewerblich und teils zu Wohnzwecken genutzt wird, kann von einem anderen Eigentümer verlangen, dass in dem Gebäude nicht der Prostitution nachgegangen wird. Zwei erlaube das Prosti­tu­ti­o­ns­gesetz die Ausübung der Prostitution, jedoch ist sie noch immer mit einem sozialen Unwerturteil behaftet. Dies hat das Oberlan­des­gericht Zweibrücken entschieden.

Die Beteiligten sind Eigentümer von Wohnungen oder gewerblich genutzten Einheiten eines Gebäudes, das in einem Gewerbegebiet liegt. In einer Einheit befindet sich ein KFZ - Sachver­stän­di­genbüro, in einer weiteren eine KFZ - Repara­tur­werkstatt, fünf weitere Wohnungen werden nur zu Wohnzwecken genutzt und in drei vermieteten Wohnungen wird der Prostitution nachgegangen.

Wohnungs­ei­gentümer wollen Prostitution untersagen

Diese Nutzung zur Ausübung der Prostitution wollten die übrigen Wohnungseigentümer und die Eigentümer der gewerblich genutzten Einheiten nicht hinnehmen und verlangten von den Eigentümern der betroffenen Wohnungen Unterlassung.

OLG bejaht Eigen­tums­s­törung

Das Oberlan­des­gericht gab ihnen, wie schon das Landgericht, in vollem Umfang Recht. Der Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Ausübung der Prostitution auch heute noch mit einem sozialen Unwerturteil behaftet sei. Die Verbesserung der sozialen Stellung der Prostituierten durch das Prosti­tu­ti­o­ns­gesetz habe hieran nichts geändert. Das soziale Unwerturteil führe auch in einem teils gewerblich genutzten Gebäude erfahrungsgemäß zu einer erschwerten Vermietbarkeit und Verkäuflichkeit der anderen Einheiten. Die hierin liegende Eigen­tums­s­törung müssten die übrigen Eigentümer nicht hinnehmen.

Quelle: ra-online, OLG Zweibrücken

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